Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AktG - Aktiengesetz/§§ 291 - 393, Drittes Buch - Verbundene Unternehmen/§§ 291 - 307, Erster Teil - Unternehmensverträge/§§ 293 - 299, Zweiter Abschnitt - Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen/
Dokument
§ 293g AktG
Aktiengesetz
Aktiengesetz
Bundesrecht
Erster Teil – Unternehmensverträge → Zweiter Abschnitt – Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
§ 293g AktG – Durchführung der Hauptversammlung
(1) In der Hauptversammlung sind die in § 293f Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen.
(2) 1Der Vorstand hat den Unternehmensvertrag zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. 2Er ist der Niederschrift als Anlage beizufügen.
(3) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.
Zu § 293g: Eingefügt durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3210), geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AktG - Aktiengesetz/§§ 291 - 393, Drittes Buch - Verbundene Unternehmen/§§ 291 - 307, Erster Teil - Unternehmensverträge/§§ 293 - 299, Zweiter Abschnitt - Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140362,311
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140362,311