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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AktG - Aktiengesetz/§§ 291 - 393, Drittes Buch - Verbundene Unternehmen/§§ 291 - 307, Erster Teil - Unternehmensverträge/§§ 304 - 307, Vierter Abschnitt - Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen/
Dokument
§ 307 AktG
Aktiengesetz
Aktiengesetz
Bundesrecht
Erster Teil – Unternehmensverträge → Vierter Abschnitt – Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
§ 307 AktG – Vertragsbeendigung zur Sicherung außenstehender Aktionäre
Hat die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung über einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag keinen außenstehenden Aktionär, so endet der Vertrag spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem ein außenstehender Aktionär beteiligt ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AktG - Aktiengesetz/§§ 291 - 393, Drittes Buch - Verbundene Unternehmen/§§ 291 - 307, Erster Teil - Unternehmensverträge/§§ 304 - 307, Vierter Abschnitt - Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen/
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