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§ 8 LStiftG
Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: LStiftG
Referenz: 401-1

§ 8 LStiftG – Änderung der Satzung, Aufhebung der Stiftung

(1) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, kann der Vorstand der Stiftung eine Änderung der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird.

(2) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, kann der Vorstand der Stiftung nach Anhörung der Stifterin oder des Stifters eine Erweiterung oder Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.

(3) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LStiftG,RP - StiftungsG/
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