Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 14 ThürMfG
Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz)
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: ThürMfG,TH
Gliederungs-Nr.: 70-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürMfG – Zuständigkeiten

Für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien nach diesem Gesetz ist das für Finanzen zuständige Ministerium zuständig. Im Übrigen obliegt die Ausführung dieses Gesetzes dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium. Soweit einzelne Maßnahmen die Zuständigkeit anderer oberer Landesbehörden berühren, ist mit diesen das Benehmen herzustellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürMfG,TH - Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.