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Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 2 BerlStrG – Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zur öffentlichen Straße gehören
- 1.
der Straßenkörper; das sind insbesondere
- a)
der Untergrund, der Unterbau, der Oberbau, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Stützbauwerke, Treppenanlagen, Lärmschutzanlagen, Straßenentwässerungs- und Straßenbeleuchtungsanlagen,
- b)
Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Bushaltebuchten, Taxihalteplätze, Parkflächen einschließlich der Parkhäuser, Straßenbegleitgrün sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
- 2.
der Luftraum über dem Straßenkörper,
- 3.
das Zubehör; das sind insbesondere die Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlStrG,BE - Straßengesetz/§§ 1 - 2, Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167586,3