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§ 10 BBHZVO
Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung - BBHZVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung - BBHZVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BBHZVO
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 BBHZVO – Hochschulwechsel

(1) Der Wechsel der Hochschule zur Fortsetzung des Studiums im gleichen oder in einem fachlich verwandten Studiengang ist für die in §§ 2 und 3 genannten Personen zulässig. Das Gleiche gilt für Studierende gemäß § 4 Absatz 2 während des Probestudiums unter der Bedingung, dass der Studiengang auch an der aufnehmenden Hochschule nicht zulassungsbeschränkt ist. Andernfalls ist eine Zugangsprüfung abzulegen.

(2) Für Studierende nach § 4 Absatz 1, deren Zugangsprüfung nicht nach § 6 Absatz 4 Satz 2 anerkannt wird, ist der Wechsel nach zwei Semestern erfolgreichen Studiums möglich. § 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Hochschule kann diese Erfordernisse für Studierende, die einen Umstand im Sinne des § 5 Absatz 3 Satz 2 erfüllen, durch Ordnung entsprechend anpassen.

(3) Die abgebende Hochschule stellt eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen aus.

(4) Studierende, die in einem anderen Bundesland das Studium als in der beruflichen Bildung Qualifizierte aufgenommen haben und nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zugangsberechtigt wären, können ihr Studium im gleichen oder in einem fachlich verwandten Studiengang an einer nordrhein-westfälischen Hochschule fortsetzen, wenn ihnen die abgebende Hochschule bescheinigt, dass sie zwei Semester lang erfolgreich studiert haben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BBHZVO,NW - Berufsbildungshochschulzugangsverordnung/
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