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§ 1 BBHZVO
Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung - BBHZVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung - BBHZVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BBHZVO
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 BBHZVO – Grundsätze

(1) Wer in der beruflichen Bildung qualifiziert ist und über keine oder keine ausreichende Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 49 Absatz 1 bis 3 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) oder gemäß § 41 Absatz 1 bis 3 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, verfügt, hat nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Zugang zu einem Hochschulstudium. Zugangsberechtigt ist, wer

  1. 1.

    eine berufliche Aufstiegsfortbildung (Zugang nach § 2),

  2. 2.

    eine dem Berufsabschluss und dem angestrebten Studium fachlich entsprechende berufliche Tätigkeit (Zugang nach § 3),

  3. 3.

    nach dem Berufsabschluss eine berufliche Tätigkeit und eine Zugangsprüfung (Zugang nach § 4 Absatz 1) oder

  4. 4.

    nach dem Berufsabschluss eine berufliche Tätigkeit und ein Probestudium (Zugang nach § 4 Absatz 2)

absolviert hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für im Ausland erworbene und nach den Anerkennungsgesetzen des Bundes oder des Landes gleichwertige Qualifikationen.

(2) Zugang besteht zu Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen.

(3) Die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nach § 49 Absatz 7 bis 10 des Hochschulgesetzes und nach § 41 Absatz 7 bis 10 des Kunsthochschulgesetzes bleiben unberührt.

(4) Das Zulassungsrecht bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BBHZVO,NW - Berufsbildungshochschulzugangsverordnung/
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