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§ 3 HZG NW 1993
Zweites Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Zweites Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HZG NW 1993
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 3 HZG NW 1993

(1) Wird in einem Studiengang, der nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen ist, an einer Hochschule eine Zulassungszahl festgesetzt, gilt für die Auswahl der Bewerber durch die Hochschule Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 und Nr. 2, Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2 und Artikel 12 des Staatsvertrages entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 12 des Staatsvertrages gilt mit der Maßgabe, dass auch eine Quote für Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 2 WissHG, § 45 Abs. 2 FHG oder § 36 Abs. 1 KunstHG i.V.m. § 66 Abs. 2 WissHG erfüllen, gebildet werden kann. Die Quote soll so festgesetzt werden, dass die Zulassungschancen des Personenkreises nach Satz 1 nicht günstiger sind als die der übrigen Bewerber.

(3) Für Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 45a FHG erfüllen, können bis zu 3 % der Studienplätze vorgesehen werden.

(1) Red. Anm.:
§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710, 712):

"(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es wird erstmals auf das Vergabeverfahren für das Wintersemester 2009/2010 angewandt. Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Staatsvertrag noch nicht in Kraft getreten ist, werden im Hinblick auf die Regelungen dieses Gesetzes die Bestimmungen des durch § 1 Abs. 1 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 bereits verkündeten Staatsvertrages entsprechend angewandt. (2)
(2) Mit Abschluss des Auswahl- und Vergabeverfahrens, das dem Auswahl- und Vergabeverfahren nach Absatz 1 Satz 2 vorangeht, treten folgende Vorschriften außer Kraft:
1. Zweites Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195),
[...]"
(2) Red. Anm.:
Bekanntmachung des Inkrafttretens des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008

Vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 280)

Nachdem am 22. April 2010 sämtliche Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt waren, ist der Staatsvertrag gemäß seines Artikels 18 Absatz 1 am 1. Mai 2010 in Kraft getreten.


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HZG NW 1993,NW - HochschulzulassungsG/