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§ 57 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten

Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 KWG – Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorschlag wird nicht in Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert.

(2) Der Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Mitglieder des Ortsrates oder Bezirksrates zu wählen sind.

(3) Der Unterstützung des Wahlvorschlags bedarf es nicht, wenn einer Partei oder Wählergruppe bei den letzten Wahlen Sitze für den jeweiligen Ortsrat oder Bezirksrat oder den Gemeinderat zugefallen sind. In Gemeindebezirken oder Stadtbezirken bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern bedarf ein unterstützungsbedürftiger Wahlvorschlag der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der eineinhalbfachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder oder Bezirksratsmitglieder; dabei sind Zahlenbruchteile nicht anzurechnen. Im Übrigen gilt § 22 Abs. 2 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWG,SL - Kommunalwahlgesetz/§§ 51 - 57, Zweiter Teil - Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten/
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