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§ 10 ZollV
Zollverordnung (ZollV)
Bundesrecht
Titel: Zollverordnung (ZollV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZollV
Gliederungs-Nr.: 613-1-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 ZollV – Unterlagen zur Zollwertanmeldung

Schriftlichen Zollwertanmeldungen ist eine Rechnung mit einer Durchschrift oder einer anderen Vervielfältigung zur Behandlung nach Artikel 181 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex beizufügen. Im Rahmen vereinfachter Verfahren kann die Zollbehörde auf die Vorlage einer Durchschrift oder einer anderen Vervielfältigung der Rechnung verzichten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZollV - Zollverordnung/
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