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§ 6 ZollV
Zollverordnung (ZollV)
Bundesrecht
Titel: Zollverordnung (ZollV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZollV
Gliederungs-Nr.: 613-1-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 ZollV – Gestellungsbefreiung im Postverkehr

Waren im Postverkehr, die durch das Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden, sind von der Gestellung befreit. Die Befreiung gilt jedoch nicht, wenn die Waren Verboten und Beschränkungen unterliegen oder unterliegen können.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZollV - Zollverordnung/
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