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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BildUG,HH - BildungsurlaubsG/
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§ 11 BildUG
Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Landesrecht Hamburg
§ 11 BildUG – Verbot der Erwerbstätigkeit
Während der Freistellung darf der Arbeitnehmer keine dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BildUG,HH - BildungsurlaubsG/
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