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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/PresseG,BE - Pressegesetz/
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§ 21 PresseG
Berliner Pressegesetz
Berliner Pressegesetz
Landesrecht Berlin
§ 21 PresseG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handeln diejenigen, die vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- 2.
gegen die Verpflichtung aus § 7a verstoßen,
- 3.
als Verleger oder als Verantwortliche (§ 7 Absatz 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich machen oder kenntlich machen lassen (§ 9),
- 4.
gegen die Verpflichtung aus § 10 Absatz 3 Satz 3 verstoßen.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig eine der in § 19 Abs. 2 oder § 20 bezeichneten Handlungen begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Polizei Berlin.
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