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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 32 - 72, Zweiter Teil - Ordentliche Gerichtsbarkeit/§§ 67 - 69, Drittes Kapitel - Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung/
Dokument
§ 68 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Ordentliche Gerichtsbarkeit → Drittes Kapitel – Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 68 NJG – Befreiung von der Sicherheitsleistung
Für das Gebot einer Kommune kann eine Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 32 - 72, Zweiter Teil - Ordentliche Gerichtsbarkeit/§§ 67 - 69, Drittes Kapitel - Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung/
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