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§ 1 AG-SGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AG-SGB XII
Gliederungs-Nr.: B 867-15
Normtyp: Gesetz

§ 1 AG-SGB XII – Träger der Sozialhilfe

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. Hiervon abweichend nehmen sie Aufgaben der Sozialhilfe zur Erfüllung nach Weisung wahr, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473), zu gewähren sind.

(2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land Schleswig-Holstein. Behörde des überörtlichen Trägers ist das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium (Ministerium).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/AG-SGB XII,SH - Ausführungsgesetz-SGB XII/
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