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§ 73 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Schulunterhaltung und Schulverwaltung → Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 SchulG – Rechtsstellung der Schulen

Die öffentlichen Schulen sind staatliche Schulen oder Schulen des Bezirksverbandes Pfalz. Sie sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 72 - 95, Teil 5 - Schulunterhaltung und Schulverwaltung/§§ 72 - 73, Abschnitt 1 - Allgemeines/
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