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§ 77 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Staatliche Schulen → Unterabschnitt 1 – Personal- und Sachbedarf

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 SchulG – Schulträgerschaft bei Schulzentren

(1) Schulträger der Schulen eines Schulzentrums (§ 15) ist die Gebietskörperschaft (kreisfreie Stadt oder Landkreis), in deren Gebiet das Schulzentrum liegt. Die Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde oder große kreisangehörige Stadt kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums Schulträger sein, wenn das Schulzentrum nur Schulen, für die sie nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 als Schulträger vorgesehen ist, oder ein Gymnasium, dessen Schülerinnen und Schüler überwiegend in ihrem Gebiet wohnen, umfasst.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schulen nach § 83 Abs. 1.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 72 - 95, Teil 5 - Schulunterhaltung und Schulverwaltung/§§ 74 - 93, Abschnitt 2 - Staatliche Schulen/§§ 74 - 85, Unterabschnitt 1 - Personal- und Sachbedarf/