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§ 99 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt VI – Beamte auf Zeit

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 99 LBG – Amtszeit (1)

(1) Die Amtszeit der Beamten auf Zeit wird gesetzlich bestimmt.

(2) Der Beamte auf Zeit ist verpflichtet, das Amt für mindestens die gleiche Amtszeit weiterzuführen, wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen mindestens für diesen Zeitraum wieder ernannt werden soll. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBG 2003,BE - LandesbeamtenG/§§ 98 - 101, Abschnitt VI - Beamte auf Zeit/
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