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/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/StaatsHaftG,BB - StaatshaftungsG/
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§ 10 StaatsHaftG
Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz)
Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz)
Landesrecht Brandenburg
§ 10 StaatsHaftG – Geltungsbereich
Ein Schadensersatzanspruch steht auch Angehörigen eines ausländischen Staates zu, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/StaatsHaftG,BB - StaatshaftungsG/
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