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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 72 - 95, Teil 5 - Schulunterhaltung und Schulverwaltung/§§ 74 - 93, Abschnitt 2 - Staatliche Schulen/§§ 74 - 85, Unterabschnitt 1 - Personal- und Sachbedarf/
Dokument
§ 85 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Abschnitt 2 – Staatliche Schulen → Unterabschnitt 1 – Personal- und Sachbedarf
§ 85 SchulG – Beteiligung an Verpflegungskosten
Eltern der Schülerinnen und Schüler, die eine Ganztagsschule besuchen, können an den Aufwendungen nach § 75 Abs. 2 Nr. 5 sozial angemessen beteiligt werden; Entsprechendes gilt für volljährige Schülerinnen und Schüler.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SchulG,RP - Schulgesetz/§§ 72 - 95, Teil 5 - Schulunterhaltung und Schulverwaltung/§§ 74 - 93, Abschnitt 2 - Staatliche Schulen/§§ 74 - 85, Unterabschnitt 1 - Personal- und Sachbedarf/
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