Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 364 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 364 AO – Offenlegung der Besteuerungsunterlagen (1)

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 364 - Mitteilung der Besteuerungsunterlagen

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.

Zu § 364: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 347 - 368, Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren/§§ 355 - 368, Zweiter Abschnitt - Verfahrensvorschriften/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.