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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EingrVO,NW - Eingruppierungsverordnung/
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§ 9 EingrVO
Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 9 EingrVO
(weggefallen)
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EingrVO,NW - Eingruppierungsverordnung/
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