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§ 9 EingrVO
Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: EingrVO
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 EingrVO

(weggefallen)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EingrVO,NW - Eingruppierungsverordnung/
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