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§ 26 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 3 – Laufbahn

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 HmbBG – Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Der Senat erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung. Dabei soll insbesondere geregelt werden

  1. 1.

    die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, einschließlich etwaiger besonderer Altersgrenzen,

  2. 2.

    die Ausgestaltung der Ausbildung,

  3. 3.

    die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger Zeiten auf die Dauer der Ausbildung,

  4. 4.

    Zwischenprüfungen, soweit erforderlich,

  5. 5.

    die Durchführung von Prüfungen,

  6. 6.

    die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung,

  7. 7.

    die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten,

  8. 8.

    das Rechtsverhältnis der oder des Betroffenen während der Ausbildung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG,HH - Hamburgisches Beamtengesetz/§§ 13 - 26, Abschnitt 3 - Laufbahn/
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