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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG,HH - Hamburgisches Beamtengesetz/§§ 13 - 26, Abschnitt 3 - Laufbahn/
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§ 26 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 3 – Laufbahn
§ 26 HmbBG – Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Der Senat erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung. Dabei soll insbesondere geregelt werden
- 1.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, einschließlich etwaiger besonderer Altersgrenzen,
- 2.
die Ausgestaltung der Ausbildung,
- 3.
die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger Zeiten auf die Dauer der Ausbildung,
- 4.
Zwischenprüfungen, soweit erforderlich,
- 5.
die Durchführung von Prüfungen,
- 6.
die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung,
- 7.
die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten,
- 8.
das Rechtsverhältnis der oder des Betroffenen während der Ausbildung.
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