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§ 14a BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil III – Personal → Kapitel 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 14a BremHG – Rahmenkodex

Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen vereinbart gemeinsam mit den Hochschulen und Interessenvertretungen der Beschäftigten einen Rahmenkodex, welcher den berechtigten Interessen des Personals der Hochschulen an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung trägt. Dieser Rahmenkodex wird in einem mehrjährigen Turnus von in der Regel fünf Jahren durch die von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen erneut einzuberufende Arbeitsgruppe evaluiert und weiterentwickelt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 14 - 31a, Teil III - Personal/§§ 14 - 15, Kapitel 1 - Gemeinsame Bestimmungen/
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