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/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürBodSchG,TH - Thüringer Bodenschutzgesetz/
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§ 9 ThürBodSchG
Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG)
Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG)
Landesrecht Thüringen
§ 9 ThürBodSchG – Behörden
(1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das für das Bodenschutzrecht zuständige Ministerium.
(2) Obere Bodenschutzbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
(3) Untere Bodenschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.
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