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§ 2 GaststättenG
Gaststättengesetz
Bundesrecht
Titel: Gaststättengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GaststättenG
Gliederungs-Nr.: 7130-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 GaststättenG – Erlaubnis

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

  1. 1.
    alkoholfreie Getränke,
  2. 2.
    unentgeltliche Kostproben,
  3. 3.
    zubereitete Speisen oder
  4. 4.
    in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

verabreicht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GaststättenG - Gaststättengesetz/