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Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
§ 9 LPressG – Persönliche Anforderungen an den verantwortlicher Redakteur
(1) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer
- 1.
seinen ständigen Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
- 2.
infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
- 3.
das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
- 4.
nicht geschäftsfähig ist,
- 5.
nicht unbeschränkt strafgerichtlich verfolgt werden kann.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.
(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LPressG,BW - Landespressegesetz/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173868,10