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/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/UnthBhRRefV,MV - Rechtsreferendarunterhaltsbeihilfenverordnung/
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§ 2 UnthBhRRefV
Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare
Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 2 UnthBhRRefV
Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag des Dienstantritts. Beginnt oder endet der juristische Vorbereitungsdienst im Laufe eines Kalendermonats, so wird die Unterhaltsbeihilfe nur für den auf den Vorbereitungsdienst entfallenden Teil dieses Monats gezahlt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/UnthBhRRefV,MV - Rechtsreferendarunterhaltsbeihilfenverordnung/
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