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§ 19a BbgRettG
Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRettG
Gliederungs-Nr.: 260-1
Normtyp: Gesetz

§ 19a BbgRettG – Informationen zu Gefahrenlagen

(1) Werden

  1. 1.

    Ärztinnen und Ärzten,

  2. 2.

    Notfallsanitäterinnen und -sanitätern

in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Rettungsdienst gewichtige Anhaltspunkte bekannt, die die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 16a Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes begründen, sind sie zur Abwehr dieser Gefahr berechtigt, die Polizei zu informieren, sofern sie nicht Kenntnis von einer vertraulichen Spurensicherung haben. Die Berechtigung nach Satz 1 gilt auch für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, soweit sie anstelle von Notfallsanitäterinnen und -sanitätern nach § 6 Absatz 7 der Landesrettungsdienstplanverordnung eingesetzt werden. Zu diesem Zweck dürfen die Personen nach den Sätzen 1 und 2 auch personenbezogene Daten besonderer Kategorien der gefährdeten Person an die Polizei übermitteln. Sie können zur Einschätzung, ob die Anhaltspunkte gewichtig sind, polizeiliche und psychosoziale Beratung in Anspruch nehmen. Sie sind zu diesem Zweck befugt, der Polizei die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind die Daten zur gefährdeten Person zu pseudonymisieren. § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz geht vor.

(2) Werden personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 4 weitergegeben, so handelt die Person, die sie weitergibt, auch insoweit nicht unbefugt, als sie zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/BbgRettG,BB - Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz/
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