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§ 79a StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Verjährung → Zweiter Titel – Vollstreckungsverjährung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 79a StGB – Ruhen

Die Verjährung ruht,

  1. 1.

    solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,

  2. 2.

    solange dem Verurteilten

    1. a)

      Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,

    2. b)

      Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder

    3. c)

      Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung

    bewilligt ist,

  3. 3.

    solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

Zu § 79a: Geändert durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 1 - 79b, Allgemeiner Teil/§§ 78 - 79b, Fünfter Abschnitt - Verjährung/§§ 79 - 79b, Zweiter Titel - Vollstreckungsverjährung/