Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HSOG,HE - Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz/§§ 81 - 103, ZWEITER TEIL - Organisation und Zuständigkeiten/§§ 82 - 90, Zweiter Abschnitt - Gefahrenabwehrbehörden/§§ 85 - 90, Zweiter Titel - Ordnungsbehörden/
Dokument
§ 90 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Gefahrenabwehrbehörden → Zweiter Titel – Ordnungsbehörden
§ 90 HSOG – Sonderordnungsbehörden
1Sonderordnungsbehörden sind Behörden außerhalb der allgemeinen Verwaltung, denen durch besondere Rechtsvorschriften Aufgaben der Gefahrenabwehr zugewiesen sind. 2Sie bleiben in ihrer Organisation und besonderen Zuständigkeit unberührt. 3Abweichend von Satz 1 können auch Ministerien Sonderordnungsbehörden sein.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HSOG,HE - Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz/§§ 81 - 103, ZWEITER TEIL - Organisation und Zuständigkeiten/§§ 82 - 90, Zweiter Abschnitt - Gefahrenabwehrbehörden/§§ 85 - 90, Zweiter Titel - Ordnungsbehörden/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=169564,92
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=169564,92
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.