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§ 3 ThürJKostG
Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJKostG
Gliederungs-Nr.: 34-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürJKostG

(1)

(1) Red. Anm.

Außer Kraft am 8. November 2013 durch § 9 Satz 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 295). Zur weiteren Anwendung s. § 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 295).

In Hinterlegungssachen setzt bei der Rahmengebühr nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle und bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürJKostG 2009,TH - Thüringer Justizkostengesetz/
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