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§ 6 KfzPflVV
Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KfzPflVV
Gliederungs-Nr.: 925-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 KfzPflVV – Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls

(1) Wegen einer nach Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers dem Versicherungsnehmer gegenüber vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf einen Betrag von höchstens 2.500 Euro beschränkt; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(2) Soweit eine grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet.

(3) Bei besonders schwerwiegender vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflichten ist die Leistungsfreiheit des Versicherers auf höchstens 5.000 Euro beschränkt.

Zu § 6: Geändert durch G vom 10. 7. 2002 (BGBl I S. 2586) und 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2628).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KfzPflVV - Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung/
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