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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 46 - 72, DRITTER TEIL - Studienreform, Studium und Prüfungen/§§ 59 - 72, Dritter Abschnitt - Prüfungen/
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§ 71a HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg
DRITTER TEIL – Studienreform, Studium und Prüfungen → Dritter Abschnitt – Prüfungen
§ 71a HmbHG – Konzertexamen
(1) Die an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg angebotenen Studiengänge mit dem Ziel des Konzertexamens dienen der zusätzlichen künstlerischen Qualifikation oder Vertiefung des Studiums.
(2) Die Regelstudienzeit der zum Konzertexamen führenden Studiengänge soll höchstens vier Semester betragen. Zugangsvoraussetzung ist mindestens der hervorragende Abschluss eines geeigneten künstlerischen Master- oder Diplomstudiengangs oder eines vergleichbaren Studiengangs. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen.
(3) Studiengänge mit dem Ziel des Konzertexamens können auf privatrechtlicher Grundlage durchgeführt werden. § 77 Absatz 6 gilt entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 46 - 72, DRITTER TEIL - Studienreform, Studium und Prüfungen/§§ 59 - 72, Dritter Abschnitt - Prüfungen/
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