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§ 34 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Mitglieder der Hochschulen → Zweiter Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 HmbHG – Lehrverpflichtung

(1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Hochschulen die dienstrechtliche Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals.

(2) Bei der Festlegung der Lehrverpflichtung sind die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben, insbesondere die Forschung und die Krankenversorgung, sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.

(3) Es soll ermöglicht werden, dass Lehrende ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt in mehreren aufeinander folgenden Semestern erfüllen können, und dass Lehrende einer Lehreinheit mit der gleichen Lehrverpflichtung ihre Lehrverpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes untereinander ausgleichen können.

(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann vorgesehen werden, dass die jeweilige Regellehrverpflichtung durch Entscheidung der Hochschule im Einzelfall innerhalb eines vorgegebenen Rahmens abgesenkt oder angehoben werden kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 8 - 45, ZWEITER TEIL - Mitglieder der Hochschulen/§§ 11 - 34, Zweiter Abschnitt - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren/
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