(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.
(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.
Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .
Vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381 - VORIS 21068 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Grundsatz | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Verpflichtung zur ärztlichen Leichenschau | 3 |
Durchführung der Leichenschau | 4 |
Leichenöffnung | 5 |
Todesbescheinigungen und Datenschutz | 6 |
Aufbewahrung und Beförderung von Leichen | 7 |
Anatomische Sektion | 7a |
Bestattung | 8 |
Zeitpunkt der Bestattung, Bestattungsdokumente | 9 |
Bestattungsarten | 10 |
Erdbestattung | 11 |
Feuerbestattung | 12 |
Friedhöfe | 13 |
Friedhofssatzung | 13a |
Mindestruhezeiten | 14 |
Ausgrabungen und Umbettungen | 15 |
Aufhebung von Friedhöfen | 16 |
Vollstreckungshilfe | 17 |
Ordnungswidrigkeiten | 18 |
Übergangsvorschriften | 19 |
Zuständigkeit, Kostendeckung | 20 |
Aufhebung von Vorschriften | 21 |
In-Kraft-Treten | 22 |
Leichen und die Aschen verstorbener Personen sind so zu behandeln, dass
die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt wird,
das sittliche, religiöse und weltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird,
Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung sowie für Boden und Wasser nicht entstehen und
die Belange der Strafrechtspflege beachtet werden.
(1) 1Leiche ist der Körper eines Menschen, der keine Lebenszeichen mehr aufweist und bei dem der körperliche Zusammenhang noch nicht durch den Verwesungsprozess völlig aufgehoben ist. 2Leichen sind auch Totgeborene (Absatz 3 Satz 1), jedoch mit Ausnahme der Fehlgeborenen (Absatz 3 Satz 2), und die den Totgeborenen entsprechenden Ungeborenen (Absatz 3 Satz 3).
(2) Ist der körperliche Zusammenhang des menschlichen Körpers in anderer Weise als durch Verwesung aufgehoben worden, so gelten auch der Kopf und der Rumpf bereits als Leiche.
(3) 1Eine Leiche ist auch eine Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm, bei der nach der Trennung vom Mutterleib kein Lebenszeichen (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur oder Einsetzen der natürlichen Lungenatmung) festgestellt wurde (Totgeborenes). 2Fehlgeborenes ist eine tote Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm. 3Die Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch (Ungeborenes) gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls als Leiche.
(4) Friedhöfe sind alle von einem Träger nach § 13 Abs. 1 für die Beisetzung Verstorbener oder deren Asche besonders gewidmeten und klar abgegrenzten Grundstücke, Anlagen oder Gebäude bis zu deren Aufhebung.
(1) 1Jede Leiche ist von einer Ärztin oder einem Arzt äußerlich zu untersuchen (Leichenschau). 2Die Leichenschau dient dazu, den Eintritt des Todes sowie den Todeszeitpunkt und die Todesursache festzustellen und zu erkennen, ob Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Todesfall vorliegen.
(2) 1Die Leichenschau haben in folgender Rangfolge unverzüglich zu veranlassen
die zum Haushalt der verstorbenen Person gehörenden Personen,
die Person, in deren Wohnung oder Einrichtung oder auf deren Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat, und
jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder die Leiche auffindet.
2Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch Benachrichtigung der Polizei erfüllt werden.
(3) 1Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:
beim Sterbefall in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, die diensthabenden Ärztinnen und Ärzte der Einrichtung,
beim Sterbefall außerhalb einer in Nummer 1 genannten Einrichtung die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, denen der Sterbefall bekannt gegeben worden ist, sowie die Ärztinnen und Ärzte im Notfall- oder Rettungsdienst und
im Übrigen eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde.
2Die Leichenschau kann auf die Feststellung des Todes beschränken, wer durch weitere Feststellungen sich selbst oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde, wenn dafür gesorgt ist, dass eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt eine vollständige Leichenschau durchführt.
(4) 1Ärztinnen und Ärzte im Notfall- oder Rettungsdienst können sich auf die Feststellung des Todes sowie des Todeszeitpunktes oder des Zeitpunktes der Leichenauffindung beschränken, wenn sie durch die Durchführung der vollständigen Leichenschau an der Wahrnehmung der Aufgaben im Notfall- oder Rettungsdienst gehindert wären und, insbesondere durch Benachrichtigung der Polizei, dafür sorgen, dass eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt eine vollständige Leichenschau durchführt. 2Die Ärztinnen und Ärzte im Notfall- oder Rettungsdienst haben im Fall des Satzes 1 unverzüglich eine auf die getroffenen Feststellungen beschränkte Todesbescheinigung auszustellen.
(1) 1Die Leichenschau ist unverzüglich durchzuführen. 2Sie soll an dem Ort vorgenommen werden, an dem sich die Leiche zum Zeitpunkt der Hinzuziehung der Ärztin oder des Arztes ( § 3 Abs. 3 ) befindet. 3Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder lässt sich dort eine Leichenschau nicht ordnungsgemäß durchführen, so kann sich die Ärztin oder der Arzt auf die Todesfeststellung beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die vollständige Leichenschau an einem geeigneten Ort durchgeführt wird. 4Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchführen will, und die von der Ärztin oder dem Arzt als Helferin oder Helfer hinzugezogene Person dürfen jederzeit den Ort betreten, an dem sich die Leiche befindet; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes ) wird eingeschränkt.
(2) Die Leichenschau ist sorgfältig durchzuführen; sie hat an der vollständig entkleideten Leiche zu geschehen und alle Körperregionen einzubeziehen.
(3) 1Angehörige sowie Personen, die die verstorbene Person behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, der Ärztin oder dem Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen der verstorbenen Person und über sonstige für ihren Tod möglicherweise bedeutsame Umstände zu erteilen. 2Sie können die Auskunft verweigern, soweit sie durch die Auskunft sich selbst oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.
(4) 1Die Ärztin oder der Arzt hat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod durch eine Selbsttötung, einen Unfall oder ein Einwirken Dritter verursacht ist (nicht natürlicher Tod),
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod durch eine ärztliche oder pflegerische Fehlbehandlung verursacht ist,
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod auf eine außergewöhnliche Entwicklung im Verlauf der Behandlung zurückzuführen ist,
der Tod während eines operativen Eingriffs oder innerhalb der darauf folgenden 24 Stunden eingetreten ist,
die Todesursache ungeklärt ist,
die verstorbene Person nicht sicher identifiziert werden kann,
der Tod in amtlichem Gewahrsam eingetreten ist,
die verstorbene Person das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es sei denn, dass der Tod zweifelsfrei auf eine Vorerkrankung zurückzuführen ist, oder
bereits fortgeschrittene oder erhebliche Veränderungen der Leiche eingetreten sind,
und, soweit nicht unzumutbar, das Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft abzuwarten. 2Die Ärztin oder der Arzt hat in einem solchen Fall von der Leichenschau abzusehen oder diese zu unterbrechen und bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft darauf hinzuwirken, dass keine Veränderungen an der Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden. 3Sie oder er hat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft über alle an der Leiche, an ihrer Lage oder in der unmittelbaren Umgebung eingetretenen oder vorgenommenen Veränderungen zu unterrichten. 4Wartet die Ärztin oder der Arzt das Eintreffen der Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht ab, so hat sie oder er die eingetretenen und vorgenommenen Veränderungen sowie den Zustand der Leiche beim Verlassen des Auffindungsorts zu dokumentieren. 5Die Unterrichtung nach Satz 3 und die Dokumentation nach Satz 4 können auch elektronisch oder bildlich erfolgen.
(5) Die Ärztin oder der Arzt hat die Leiche deutlich sichtbar zu kennzeichnen, wenn ein Anhaltspunkt dafür besteht, dass
die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war oder
von der Leiche eine sonstige Gefahr ausgeht.
(1) 1Die innere Leichenschau aufgrund einer Leichenöffnung (klinische Sektion) dient zur Feststellung des Todeszeitpunkts oder zur weiteren Klärung der Todesursache, zur Sicherung der Qualität und zur Überprüfung ärztlichen oder pflegerischen Handelns, zur Gewinnung epidemiologischer Erkenntnisse, zur Beweissicherung oder zur Begutachtung für andere Zwecke. 2Die innere Leichenschau wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Pathologie oder von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Rechtsmedizin oder von Ärztinnen oder Ärzten an Instituten für Pathologie oder Rechtsmedizin durchgeführt. 3Sie darf nur durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 vorliegen.
(2) 1Eine Leichenöffnung darf durchgeführt werden, wenn die verstorbene Person schriftlich eingewilligt hatte oder die Einwilligung gegenüber einer Ärztin oder einem Arzt erklärt und die Ärztin oder der Arzt diese Erklärung schriftlich dokumentiert hatte. 2Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, so genügt die schriftliche Einwilligung einer nach § 8 Abs. 3 vorrangig bestattungspflichtigen Person; das gilt nicht, wenn ein entgegenstehender Wille einer gleichrangig bestattungspflichtigen Person bekannt ist.
(3) 1Liegt eine wirksame Einwilligung nach Absatz 2 nicht vor, so darf eine Leichenöffnung durchgeführt werden, wenn eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt diese veranlasst. 2Die Amtsärztin oder der Amtsarzt kann eine Leichenöffnung veranlassen, wenn
diese erforderlich ist, um
die Todesursache weiter aufzuklären oder
einen außergewöhnlichen Befund oder Verlauf besser zu verstehen,
und
das Interesse an der Durchführung der Sektion nach Nummer 1 die schutzwürdigen Belange der verstorbenen Person und ihrer Angehörigen überwiegt.
3Die Amtsärztin oder der Amtsarzt soll eine Leichenöffnung veranlassen, wenn bei einem Kind, das das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Todesursache nicht zweifelsfrei feststeht. 4Sie oder er hat darzulegen, warum eine Leichenöffnung nach Satz 2 oder 3 veranlasst wird. 5Im Fall des Satzes 3 unterrichtet die Amtsärztin oder der Amtsarzt die Eltern oder die sonst Personensorgeberechtigten darüber, dass sie oder er eine Leichenöffnung veranlasst hat und worauf dies beruht.
(4) Ergeben sich bei der Leichenöffnung Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so gilt § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend.
(5) 1Nach Beendigung der Leichenöffnung ist die Leiche sowie in dem mit Rücksicht auf § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 gebotenen Umfang auch ihr äußeres Erscheinungsbild wiederherzustellen. 2Soweit es im Hinblick auf den Zweck der Leichenöffnung oder von Forschung und Lehre erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden. 3Im Übrigen bleibt die Bestattungspflicht ( § 8 ) unberührt. 4Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenöffnung durchgeführt hat, hat unverzüglich nach Beendigung der Leichenöffnung eine Todesbescheinigung ( § 6 ) auszustellen.
(1) 1Unverzüglich nach Beendigung der Leichenschau hat die Ärztin oder der Arzt eine Todesbescheinigung mit den in § 3 Abs. 1 genannten Feststellungen auszustellen. 2Die Todesbescheinigung dient auch der Prüfung, ob seuchenhygienische oder sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und der Forschung.
(2) 1Alle Todesbescheinigungen sind von der für den Sterbeort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde auf ihre ordnungsgemäße Ausstellung zu überprüfen. 2Wer eine Todesbescheinigung ausgestellt hat, ist verpflichtet, auf Verlangen der unteren Gesundheitsbehörde die Angaben darin zu vervollständigen und zur Überprüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen. 3Wer die verstorbene Person vor dem Tod ärztlich behandelt hat, ist verpflichtet, auf Verlangen der unteren Gesundheitsbehörde Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der Todesbescheinigung erforderlich sind.
(3) Das Fachministerium kann durch Verordnung regeln
den Inhalt der Todesbescheinigung,
die Übermittlung der Todesbescheinigung an das Standesamt und die untere Gesundheitsbehörde,
die Pflicht zur Übermittlung der Todesbescheinigung an die Landesstatistikbehörde, an das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen und an Polizeidienststellen,
die Verarbeitung personenbezogener Daten aus Todesbescheinigungen,
die Auswertung von Todesbescheinigungen sowie
die Aufbewahrung von und den sonstigen Umgang mit Todesbescheinigungen.
(4) 1Die untere Gesundheitsbehörde hat Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Todesumstände glaubhaft machen, auf Antrag Einsicht in die Todesbescheinigung zu gewähren oder Auskünfte daraus zu erteilen, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen beeinträchtigt werden. 2Hochschulen und anderen mit wissenschaftlicher Forschung befassten Stellen kann sie nach Maßgabe des § 13 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes auf Antrag Einsicht in Todesbescheinigungen gewähren, soweit dies für ein wissenschaftliches Vorhaben erforderlich ist. 3Nach Satz 1 oder 2 übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur für die im Antrag angegebenen Zwecke verarbeitet werden. 4Die Beschränkungen des Satzes 1 gelten nicht gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft.
(1) 1Jede Leiche soll innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes, bei späterem Auffinden unverzüglich nach Durchführung der Leichenschau, in eine Leichenhalle überführt werden. 2Leichenhallen sind ausschließlich zur vorübergehenden Aufnahme von Leichen bestimmte Räume auf Friedhöfen, in Krematorien, in medizinischen Einrichtungen, in pathologischen Instituten, bei Polizeibehörden sowie bei Bestattungsunternehmen und ähnlichen Einrichtungen.
(2) 1Es ist unzulässig, eine Leiche öffentlich auszustellen; dies gilt nicht für die Abschiednahme am offenen Sarg während der Trauerfeier. 2In den Fällen des § 4 Abs. 5 ist der Sarg geschlossen zu halten. 3Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall eine Ausnahme von Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 zulassen.
(3) 1Leichen sind in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zu befördern. 2In den Fällen des § 4 Abs. 5 ist ein widerstandsfähiger und feuchtigkeitsundurchlässiger Sarg zu verwenden. 3Dabei sind die für die Bestattung nach § 9 Abs. 3 erforderlichen Bescheinigungen mitzuführen. 4Für die Beförderung in einem Fahrzeug im Straßenverkehr dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die ausschließlich für den Transport von Särgen und Urnen bestimmt und hierfür eingerichtet sind. 5Unterbrechungen bei der Beförderung sind zu vermeiden. 6Die untere Gesundheitsbehörde kann von den Anforderungen der Sätze 4 und 5 im Einzelfall eine Ausnahme zulassen.
(4) Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gilt nicht für die Überführung der Leiche zur örtlichen Leichenhalle und zum örtlichen Bestattungsplatz oder zum örtlichen Krematorium.
(5) Wer eine Leiche einsargt, die nach § 4 Abs. 5 besonders zu kennzeichnen ist, hat den Sarg entsprechend zu kennzeichnen.
(6) 1Aus dem Ausland dürfen Leichen nur dann nach Niedersachsen befördert werden, wenn aus einer Kennzeichnung auf dem Sarg und zusätzlich aus einem Leichenpass oder einer amtlichen Bescheinigung hervorgeht, ob die verstorbene Person an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat. 2Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen zulassen. 3Für die Beförderung einer Leiche von Niedersachsen an einen Ort außerhalb Niedersachsens stellt die untere Gesundheitsbehörde auf Antrag einen Leichenpass aus. 4Sie kann die dafür erforderlichen Nachweise verlangen und Auskünfte einholen.
(7) Das Fachministerium kann durch Verordnung den Inhalt des Leichenpasses nach Absatz 6 Satz 3 regeln.
(1) 1Die anatomische Sektion ist die Zergliederung von Leichen oder Leichenteilen in anatomischen Instituten zum Zweck der Lehre und Forschung über den Aufbau des menschlichen Körpers. 2Sie darf nur durchgeführt werden, wenn die verstorbene Person schriftlich eingewilligt hat.
(2) 1Nach Beendigung der anatomischen Sektion hat das anatomische Institut die Leichenteile zu verbrennen. 2Soweit es für Zwecke der Forschung und Lehre erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden; § 5 Abs. 4 und 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) 1Leichen sind zu bestatten. 2Auf Verlangen eines Elternteils ist auch ein Fehlgeborenes oder Ungeborenes ( § 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ) zur Bestattung zuzulassen. 3Abgetrennte Körperteile oder Organe verstorbener Personen (Leichenteile) sind, wenn sie nicht bestattet werden, von demjenigen, der den Eingriff vorgenommen hat, zu verbrennen; Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend. 4Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen von Satz 3 Halbsatz 1 für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, der medizinischen Ausbildung oder der geschichtlichen Darstellung zulassen.
(2) 1Werden Fehlgeborene und Ungeborene nicht bestattet, so sind sie hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu verbrennen. 2Ist bei einem Fehlgeborenen die Trennung vom Mutterleib in Gegenwart einer Ärztin oder eines Arztes erfolgt, so hat die Ärztin oder der Arzt die Eltern auf die Bestattungsmöglichkeit nach Absatz 1 Satz 2 hinzuweisen. 3Wünschen beide Eltern keine Bestattung, so hat die Ärztin oder der Arzt die Verbrennung gemäß Satz 1 sicherzustellen. 4Hat sich die Fehlgeburt in einer medizinischen Einrichtung ereignet, so trifft auch diese die Verpflichtung nach Satz 3.
(3) Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:
(4) 1Sorgt niemand für die Bestattung, so hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde die Bestattung zu veranlassen. 2Die nach Absatz 3 vorrangig Bestattungspflichtigen haften der Gemeinde als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten. 3Diese werden durch Leistungsbescheid festgesetzt. 4Lassen sich die Bestattungskosten von den vorrangig Verpflichteten nicht erlangen, so treten die nächstrangig Verpflichteten an deren Stelle.
(1) 1Leichen dürfen erst nach Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet werden. 2Die untere Gesundheitsbehörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.
(2) 1Leichen sollen innerhalb von acht Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. 2Soll die Leiche an einen anderen Ort befördert ( § 7 Abs. 3 ) oder eingeäschert werden, so genügt es, wenn die Leiche in der Frist des Satzes 1 auf den Weg gebracht wird. 3Die Gemeinden können Tage bestimmen, an denen in der Gemeinde keine Bestattungen stattfinden; diese Tage sind bei der Berechnung der Fristen der Sätze 1 und 2 nicht mitzuzählen. 4Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden.
(3) 1Die Bestattung darf erst erfolgen, wenn der Sterbefall durch das für den Sterbeort zuständige Standesamt beurkundet worden ist oder wenn die Bescheinigung des Standesamtes über die Anzeige des Todesfalles nach § 7 Abs. 2 der Personenstandsverordnung vorliegt. 2Die Gemeinde kann die Bestattung auch in anderen Fällen genehmigen. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 entscheidet die untere Gesundheitsbehörde nach Anhörung der Gemeinde auch über die Entbehrlichkeit der Sterbeurkunde. 4Urnen aus dem Ausland dürfen nur beigesetzt werden, wenn amtliche Dokumente vorliegen, die mit einer der Urkunden nach Satz 1 gleichwertig sind. 5Eine Leiche, die aus dem Ausland überführt worden ist, darf nur nach Vorliegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen amtlichen Dokuments des Staates, in dem die Person verstorben ist, bestattet werden. 6In den Fällen des § 4 Abs. 4 muss auch die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung vorliegen.
(4) Zur Bestattung eines Fehlgeborenen oder eines Ungeborenen ist dem Träger des Friedhofs oder des Krematoriums lediglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum der Trennung vom Mutterleib sowie der Name und die Anschrift der Mutter ergeben.
(1) 1Die Bestattung kann als Begräbnis der Leiche in der Erde (Erdbestattung) oder als Einäscherung der Leiche mit anschließender Aufnahme der Asche in einer Urne und Beisetzung der Urne (Feuerbestattung) durchgeführt werden; als Erdbestattung gilt auch die Beisetzung in einer unterirdischen oder oberirdischen Grabkammer. 2Art und Ort der Bestattung sollen dem Willen der verstorbenen Person entsprechen. 3Ist der Wille nicht bekannt, entscheiden die Bestattungspflichtigen in der Rangfolge des § 8 Abs. 3 . 4Hat die Gemeinde nach § 8 Abs. 4 Satz 1 für die Bestattung zu sorgen, dann entscheidet sie über Art und Ort der Bestattung; liegen Anhaltspunkte für den Willen der verstorbenen Person oder der Personen nach § 8 Abs. 3 vor, so hat die Gemeinde diese bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. 5Die Leiche einer unbekannten Person darf nur eingeäschert werden, wenn die für die Gemeinde nach Satz 4 zuständige Polizeidienststelle mitgeteilt hat, dass ihr kein Anhaltspunkt für einen nichtnatürlichen Tod bekannt ist.
(2) Das für das Bestattungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung als weitere Bestattungsart eine Tieftemperaturbehandlung, mit anschließender Erdbestattung auf einem Friedhof in einem kompostierbaren Sarg, zuzulassen und zu regeln; § 12 Abs. 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) 1Erdbestattungen sind nur in geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Särgen und nur auf Friedhöfen ( § 2 Abs. 4 , § 19 Abs. 1 Satz 2 ) zulässig. 2Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen von der Sargpflicht nach Satz 1 zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
(2) Unberührt bleibt die Möglichkeit, kirchliche Würdenträger wie bisher auch in kirchlichen Gebäuden beizusetzen, die nicht ausschließlich der Totenruhe dienen.
(1) 1Einäscherungen dürfen nur in einem Krematorium vorgenommen werden. 2Die Einäscherung einer Leiche darf erst durchgeführt werden, wenn eine zweite Leichenschau zweifelsfrei ergeben hat, dass kein Anhaltspunkt für einen nichtnatürlichen Tod besteht. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung zur Feuerbestattung vorliegt.
(2) 1Die zweite Leichenschau ist von einer Ärztin oder einem Arzt durchzuführen, die oder der von der unteren Gesundheitsbehörde hierfür ermächtigt worden ist oder dieser Behörde angehört. 2Es dürfen nur Ärztinnen und Ärzte ermächtigt werden, die die Gebietsbezeichnung "Rechtsmedizin", "Pathologie" oder "Öffentliches Gesundheitswesen" führen dürfen oder einem Institut der Fachrichtungen der Rechtsmedizin oder der Pathologie angehören. 3 § 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) 1Zur Einäscherung müssen sich die Leichen in einem feuchtigkeitshemmenden Sarg befinden. 2Sie dürfen nur einzeln eingeäschert werden. 3Die Asche einer jeden Leiche ist in einer Urne aufzunehmen. 4Bei der Verbrennung frei werdende Metallteile dürfen der Asche entnommen werden. 5Die Urne ist zu verschließen und mit dem Namen der verstorbenen Person zu kennzeichnen. 6Bevor das Krematorium die Urne mit der Asche aushändigt oder versendet, muss es sich vergewissern, dass eine ordnungsgemäße Beisetzung gesichert ist. 7Die Beisetzung ist in der Regel als gesichert anzusehen, wenn die Urne mit der Asche an ein Bestattungsunternehmen übergeben wird.
(4) 1Das Krematorium hat jede Einäscherung mit der Angabe des Einäscherungstages, des Namens der verstorbenen Person und des Verbleibs der Urne mit der Asche in ein Verzeichnis einzutragen. 2Die Eintragungen müssen mindestens fünf Jahre lang für die untere Gesundheitsbehörde zur Einsicht bereitgehalten werden.
(5) 1Die Urne mit der Asche ist auf einem Friedhof ( § 2 Abs. 4 , § 19 Abs. 1 Satz 2 ) beizusetzen; § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Die Urne mit der Asche darf auf Wunsch der verstorbenen Person von einem Schiff aus im Küstengewässer beigesetzt werden. 3Für die Seebestattung dürfen nur Urnen verwendet werden, die wasserlöslich und biologisch abbaubar sind und keine Metallteile enthalten. 4Die Urnen sind so zu verschließen und durch Sand oder Kies zu beschweren, dass sie nicht aufschwimmen können. 5Im Rahmen der Urnenbeisetzung dürfen keine Gegenstände in das Gewässer eingebracht werden, die sich nicht zersetzen. 6Veranlasst eine Gemeinde nach § 8 Abs. 4 die Bestattung, so ist eine Urnenbeisetzung nach Satz 2 nicht zulässig.
(6) 1Krematorien sind im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet, Fehlgeborene und Ungeborene einzuäschern; das Grundrecht auf Berufsausübung ( Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ) wird eingeschränkt. 2Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(1) 1Träger von Friedhöfen ( § 2 Abs. 4 ) können nur sein:
2Friedhofsträger können mit der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben, insbesondere mit der Errichtung und dem Betrieb des Friedhofs, Dritte beauftragen; ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Pflichten wird durch die Übertragung nicht berührt.
(2) Der Träger eines Friedhofs hat über die Bestattungen so Buch zu führen, dass sich nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Mindestruhezeit abläuft.
(3) Die Friedhofsträger sind im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet, die Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen zuzulassen.
(4) 1Der Friedhofsträger im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 erhebt, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt erhoben wird, für die Benutzung des Friedhofs Gebühren nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) . 2Für die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Grabstätten gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
3Grabstätten können aus mehreren einzelnen Gräbern bestehen. 4Satz 2 gilt entsprechend, wenn Gebühren für die Benutzung des Friedhofs erhoben werden, welche das Nutzungsrecht nach Satz 2 einschließen.
(5) Bei Gebühren für die Benutzung des Friedhofs kann die Satzung des kommunalen Friedhofsträgers auch die Personen, denen nach § 8 Abs. 3 die Bestattungspflicht obliegt, zu Gebührenpflichtigen bestimmen.
(6) 1Grabstätten und Grabkammern müssen so beschaffen sein, dass die menschliche Gesundheit durch die Verwesung nicht gefährdet werden kann. 2Sargfreie Bestattungen ( § 11 Abs. 1 Satz 2 ) und Bestattungen in Grabkammern ( § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ) sind nur in Grabstätten zulässig, welche auch insoweit den Anforderungen des Satzes 1 entsprechen.
(7) 1Die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Materialien bei der Durchführung von Bestattungen sowie von nicht kompostierbaren Materialien bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten ist nicht gestattet. 2Ausgenommen sind ausdrücklich in der Satzung oder im Belegungsplan zugelassene Gestaltungsmittel.
(8) 1Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Überreste oder Aschen von verstorbenen Personen sind auf dem Friedhof an einer geeigneten Stelle beizusetzen. 2 § 12 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Für Gemeindefriedhöfe kann die Gemeinde eine Satzung erlassen, um die Friedhofsordnung zu regeln.
(2) In der Friedhofssatzung soll vorgesehen werden, dass Natursteine nur verwendet werden dürfen, wenn
glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder
ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist dem Friedhof nachzuweisen, dass die Waren unter Beachtung des Übereinkommens nach Absatz 2 Nr. 1 gewonnen und hergestellt worden sind. 2Der Nachweis ist zu führen durch ein Zertifikat einer unabhängigen Stelle oder Vereinigung, die sich für die Beachtung des Übereinkommens nach Satz 1 einsetzt. 3Der Friedhofsträger gibt in der Friedhofssatzung bekannt, welche Zertifikate er anerkennt. 5Er kann gleichwertige Erklärungen geeigneter Stellen oder Vereinigungen zulassen.
1Die Mindestruhezeit nach jeder Bestattung beträgt 20 Jahre. 2Die untere Gesundheitsbehörde kann
(1) 1Leichen und die Aschen verstorbener Personen dürfen außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen vor Ablauf der Mindestruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Die Umbettung darf auch zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse dafür vorliegt, einen Friedhof ganz oder teilweise aufheben zu können ( § 16 ).
(2) Nach Ablauf der Mindestruhezeit dürfen Leichen und Aschenreste außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers ausgegraben oder umgebettet werden.
(3) § 12 Abs. 3 Sätze 6 und 7 gilt für die Umbettung entsprechend.
(4) Mit einer Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.
(5) 1Werden außerhalb von Friedhöfen Überreste einer menschlichen Leiche ausgegraben oder aufgefunden, so sind sie nach Abschluss der Ermittlungen auf einem Friedhof beizusetzen. 2Das gilt nicht, soweit diese Überreste wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden.
(6) § 12 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
Friedhöfe und Teile von Friedhöfen dürfen nur aufgehoben werden, wenn die Mindestruhezeit nach allen Bestattungen abgelaufen ist.
Bei kirchlichen Friedhofsgebühren, die auf Grund kirchenbehördlich genehmigter Gebührenordnungen durch Bescheid des Friedhofsträgers festgesetzt wurden, sind die Gemeinden zur Vollstreckungshilfe verpflichtet.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs. 2 die Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich veranlasst,
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 die Leichenschau nicht durchführt,
entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 eine Todesbescheinigung nicht ausstellt,
als für die Leichenschau verantwortliche Ärztin oder Arzt die Leichenschau nicht unverzüglich oder nicht in der in § 4 Abs. 2 beschriebenen Weise durchführt oder einer Pflicht nach § 4 Abs. 4 nicht nachkommt,
entgegen § 4 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Todesbescheinigung nicht ausstellt,
eine Todesbescheinigung nicht richtig ausstellt oder dabei die Anforderungen einer Verordnung nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 nicht beachtet, die für eine bestimmte Anforderung auf diesen Ordnungswidrigkeits-Tatbestand verweist,
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 eine Todesbescheinigung nicht vervollständigt,
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 personenbezogene Angaben zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verarbeitet,
entgegen § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 eine Leiche, ein Fehlgeborenes oder Ungeborenes, ein Leichenteil oder ein Organ nicht bestattet oder in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 nicht verbrennt, obwohl er dazu verpflichtet ist,
eine Leiche in anderer Weise als durch Erd- oder Feuerbestattung beseitigt oder Handlungen vornimmt, um eine nach § 8 Abs. 1 gebotene Bestattung oder in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 die Verbrennung zu verhindern,
entgegen § 9 Abs. 1 eine Leiche vor Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet,
eine Leiche bestattet, ohne dass die nach § 9 Abs. 3 erforderlichen Bescheinigungen vorliegen,
eine Erdbestattung entgegen § 11 nicht in einem geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Sarg oder außerhalb eines Friedhofs ( § 2 Abs. 4 , § 19 Abs. 1 Satz 2 ) vornimmt, es sei denn, es liegt ein Fall des § 19 Abs. 1 Satz 3 vor,
eine Urne mit der Asche entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 nicht beisetzt, obwohl er dazu verpflichtet ist,
eine Urne mit der Asche entgegen § 12 Abs. 5 oder außerhalb eines Friedhofs ( § 2 Abs. 4 , § 19 Abs. 1 Satz 2 ) beisetzt, es sei denn, es liegt ein Fall des § 19 Abs. 1 Satz 3 vor,
eine Leiche oder eine Urne entgegen § 15 Satz 1 ausgräbt oder umbettet.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(1) 1Als Friedhöfe im Sinne der §§ 14 bis 16 gelten auch alle im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits vorhandenen privaten Bestattungsplätze, soweit sie bereits mit behördlicher Duldung belegt worden sind. 2Soweit Anlagen nach Satz 1 den sachlichen Anforderungen des § 2 Abs. 4 an einen Friedhof entsprechen, kann die untere Gesundheitsbehörde dem Betreiber des Friedhofs die Vornahme von weiteren Bestattungen und Urnenbeisetzungen gestatten. 3Im Übrigen können von der unteren Gesundheitsbehörde auf Anlagen nach Satz 1 im Einzelfall Bestattungen und Urnenbeisetzungen gestattet werden.
(2) § 8 Abs. 1 Satz 3 gilt nicht für Leichenteile, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgetrennt oder ausgegraben wurden und seither aus Gründen der Forschung, der medizinischen Ausbildung, der geschichtlichen Darstellung oder der religiösen Verehrung aufbewahrt werden.
1Die Aufgaben der Gemeinden nach den §§ 13 und 17 gehören zum eigenen Wirkungskreis; die übrigen durch dieses Gesetz den Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesenen Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis. 2Die den Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten aus der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Halbsatz 2 entstehenden Kosten werden im Rahmen ihrer Finanzausstattung durch Finanzausgleichszuweisungen und sonstige Einnahmen gedeckt.
(1) Es werden aufgehoben:
(2) § 15a des Kirchensteuerrahmengesetzes in der Fassung vom 10. Juli 1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 760), wird gestrichen.
1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 7 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1981 (Nds. GVBl. S. 83 - VORIS 21080 01 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394)
Inhaltsübersicht (1) | §§ |
Erster Abschnitt | |
Allgemeine Vorschriften | |
Geltungsbereich | 1 |
Enteignungszweck | 2 |
Gegenstand der Enteignung | 3 |
Zulässigkeit der Enteignung | 4 |
Enteignung für ein Vorhaben | 5 |
Enteignung für die Entschädigung in Land | 6 |
Enteignung für den Ersatz entzogener Rechte | 7 |
Art und Umfang der Enteignung | 8 |
Vorarbeiten auf Grundstücken | 9 |
Vorkehrungen zum Schutz anderer Grundstücke | 10 |
Zweiter Abschnitt | |
Entschädigung | |
Entschädigungsgrundsätze | 11 |
Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter | 12 |
Entschädigung für den Rechtsverlust | 13 |
Entschädigung für andere Vermögensnachteile | 14 |
Entschädigung der Nebenberechtigten | 15 |
Schuldübergang | 16 |
Entschädigung in Geld | 17 |
Entschädigung in Land | 18 |
Dritter Abschnitt | |
Verfahren | |
Enteignungsbehörde | 19 |
Enteignungsantrag | 20 |
Offensichtliche Unzulässigkeit | 21 |
Vorbereitendes Verfahren | 22 |
Entscheidung der Enteignungsbehörde | 23 |
Beteiligte | 24 |
Bestellung eines Vertreters von Amts wegen | 25 |
Erforschung des Sachverhalts | 26 |
Planfeststellungsverfahren | 27 |
Rechtswirkungen der Planfeststellung | 28 |
Einleitung des Enteignungsverfahrens | 29 |
Genehmigungsbedürftige Maßnahmen | 29a |
Einigung | 30 |
Teileinigung | 31 |
Entscheidung der Enteignungsbehörde | 32 |
Teilentscheidung, Vorabentscheidung | 33 |
Lauf der Verwirklichungsfrist | 34 |
Vorzeitige Besitzeinweisung | 35 |
Ausführungsanordnung | 36 |
Hinterlegung | 37 |
Verteilungsverfahren | 38 |
Aufhebung des Enteignungsbeschlusses | 39 |
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand | 40 |
Vollstreckbare Titel | 41 |
Kosten | 42 |
Rechtsbehelfe | 43 |
Vierter Abschnitt | |
Rückenteignung | |
Rückenteignung | 44 |
Entschädigung für die Rückenteignung | 45 |
Fünfter Abschnitt | |
Übergangs- und Schlussvorschriften | |
Anhängige Verfahren | 46 |
Außerkrafttreten früherer Vorschriften | 47 |
Änderung anderer Gesetze | 48 |
Inkrafttreten | 49 |
Dieses Gesetz gilt für alle Enteignungen, soweit nicht bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.
Sofern eine Enteignung nicht nach anderen Vorschriften zulässig ist, kann sie auf Grund dieses Gesetzes erfolgen, um
(1) Durch Enteignung können
(2) Grundstücksgleiche Rechte stehen den Grundstücken und dem Eigentum an Grundstücken gleich. Grundstücksteile gelten als Grundstücke.
(3) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 ausgedehnt werden.
(4) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.
Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
Die Enteignung zu dem in § 2 Nr. 1 bezeichneten Zweck ist nur zulässig, wenn
(1) Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land ( § 2 Nr. 2 ) ist nur zulässig, wenn
(2) Zur Entschädigung in Land dürfen nicht enteignet werden
Grundstücke, auf die der Eigentümer oder, sofern es sich um land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke handelt, auch der sonstige Nutzungsberechtigte bei seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen und deren Abgabe ihm im Interesse der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Betriebes nicht zuzumuten ist,
Grundstücke, die durch ihre Verwendung unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung oder der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt sind,
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser,
Grundstücke mit Anlagen der Abfallbeseitigung und der öffentlichen Abwasserbeseitigung,
Grundstücke, auf denen sich künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Bauwerke, Boden- oder Naturdenkmäler befinden oder die in Natur- oder Landschaftsschutzgebieten liegen, wenn infolge ihrer Enteignung der Denkmals-, Natur- oder Landschaftsschutz dieser Grundstücke gefährdet würde,
Grundstücke, die durch ihre Verwendung unmittelbar den Aufgaben der Kirchen, der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder deren Einrichtungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(3) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile können Grundstücke zur Entschädigung in Land nur enteignet werden, wenn sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden sollen.
(4) Die Enteignung zum Zwecke der Entschädigung eines Eigentümers, dessen Grundstück zur Beschaffung von Ersatzland enteignet wird, ist unzulässig.
Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in § 15 Abs. 2 , § 18 Abs. 5 und § 44 Abs. 4 vorgesehen ist. Müssen die nach § 15 Abs. 2 Satz 3 zu ersetzenden Rechte durch Enteignung neu begründet werden, so gelten die Beschränkungen für die Enteignung zur Entschädigung in Land nach § 6 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(1) Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grundstücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu beschränken.
(2) Soll ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet werden, so kann der Eigentümer an Stelle der Belastung die Entziehung des Eigentums verlangen. Soll ein Grundstück mit einem anderen Recht belastet werden, so kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums verlangen, wenn die Belastung mit dem dinglichen Recht für ihn unbillig ist.
(3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden, so kann der Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf den Rest des Grundstücks oder des Grundbesitzes insoweit verlangen, als dieser nicht mehr in angemessenem Umfang nach seiner bisherigen Bestimmung genutzt werden kann.
(4) Soll ein Grundstück enteignet werden, so können der Eigentümer, der Nießbraucher und der Pächter verlangen, dass die Enteignung auf die in § 3 Abs. 3 bezeichneten Gegenstände ausgedehnt wird, soweit sie infolge der Enteignung nicht mehr wirtschaftlich genutzt oder auf andere Weise angemessen verwertet werden können.
(5) Anträge nach den Absätzen 2 bis 4 müssen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ( § 29 ) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde gestellt werden.
(1) Die Beauftragten der Enteignungsbehörde sind befugt, schon vor Einleitung des Enteignungsverfahrens Grundstücke, deren Enteignung in Betracht kommt, zu betreten und zu vermessen sowie auf den Grundstücken andere Vorarbeiten vorzunehmen, die zur Vorbereitung von Maßnahmen nach diesem Gesetz notwendig sind, insbesondere um die Eignung der Grundstücke für das Vorhaben zu beurteilen. Die gleiche Befugnis kann die Enteignungsbehörde auch dem Träger eines Vorhabens erteilen, dessen Durchführung eine Enteignung erfordern kann. Sie hat die Maßnahmen, die sie zulässt, genau zu bezeichnen. Die Entscheidung, durch die die Befugnis erteilt wird, ist dem Eigentümer und, wenn dieser nicht unmittelbarer Besitzer ist, auch dem Besitzer zuzustellen.
(2) Gebäude und das unmittelbar dazugehörende befriedete Besitztum dürfen nur mit Einwilligung des Nutzungsberechtigten betreten werden. Die Einwilligung ist nicht erforderlich für das Betreten von Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen sowie von Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit.
(3) Eigentümer und unmittelbare Besitzer sind vor dem Betreten der Grundstücke und der Aufnahme der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorarbeiten zu benachrichtigen, sofern nicht bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen. Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen, wenn die Maßnahmen wegen der Besonderheiten des Vorhabens auf einer Vielzahl von Grundstücken getroffen werden müssen. Die Benachrichtigung im Wege der öffentlichen Bekanntmachung durch den Träger des Vorhabens (Absatz 1 Satz 2) bedarf der Genehmigung der Enteignungsbehörde.
(4) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittelbare Vermögensnachteile, so hat dafür der Träger des Vorhabens, dessen Durchführung eine Enteignung erfordern kann, unverzüglich eine Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zu Stande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(1) Sind infolge der Enteignung eines Grundstücks oder seiner neuen Verwendung Vorkehrungen gegen Gefahren oder Nachteile für andere Grundstücke erforderlich, so hat sie der Enteignungsbegünstigte zu treffen. Sind solche Vorkehrungen außerhalb des enteigneten Grundstücks erforderlich, so haben die Grundstückseigentümer und die sonstigen Rechtsinhaber sie zu dulden. § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
(2) Vorkehrungen im Sinne dieses Gesetzes sind die Herstellung, Veränderung oder Verlegung von Wirtschaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Stützmauern, Einfriedigungen und ähnlichen Einrichtungen sowie die Anlage von Sicherheitsvorrichtungen.
(3) Die Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Vorkehrungen zu treffen und die geschaffenen Einrichtungen oder Vorrichtungen zu unterhalten, trägt der Enteignungsbegünstigte. Die Kosten der Unterhaltung trägt er jedoch nur, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bisherigen Einrichtungen oder Vorrichtungen hinausgehen. Wird eine Vorkehrung auf dem Grundstück des durch sie Begünstigten getroffen und erlangt dieser durch sie einen besonderen Vorteil, so hat er dem Enteignungsbegünstigten die Kosten in Höhe des Wertes des erlangten Vorteils zu erstatten. Die Verpflichtung zur Erstattung entfällt insoweit, als sie unter Abwägung aller Interessen der Beteiligten für den durch die Vorkehrung Begünstigten eine erhebliche Härte bedeuten würde.
(4) Nachbarrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Ansprüche auf Grund der Absätze 1 und 3 können im Enteignungsverfahren oder nach dessen Abschluss selbstständig bei der Enteignungsbehörde geltend gemacht werden, soweit über sie nicht bereits in einem Verfahren nach § 27 entschieden worden ist.
(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
(2) Die Entschädigung wird gewährt
(3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten ( § 12 ) infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten oder einer Person mitgewirkt, deren Verschulden er zu vertreten hat, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
(1) Entschädigung kann verlangen, wer durch die Enteignung in seinem Recht beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland enteignet, so ist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der dieses Ersatzland für das zu enteignende Grundstück beschaffen muss.
(1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemisst sich nach dem Verkehrswert des zu enteignenden Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes der Enteignung. Maßgebend ist der Verkehrswert in dem Zeitpunkt, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet.
(2) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben unberücksichtigt
(3) Für bauliche Anlagen, deren entschädigungsloser Abbruch auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften jederzeit gefordert werden kann, ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Kann der Abbruch entschädigungslos erst nach Ablauf einer Frist gefordert werden, so ist die Entschädigung nach dem Verhältnis der restlichen zu der gesamten Frist zu bemessen.
(4) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die an dem Grundstück aufrechterhalten, an einem anderen Grundstück neu begründet oder gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für den Rechtsverlust zu berücksichtigen.
(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt werden. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen. Sie ist insbesondere zu gewähren für
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der bisherige Eigentümer in seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwandes, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen,
die Wertminderung, die
durch die Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem Rest des Grundstücks oder des Grundbesitzes oder
durch die Enteignung des Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück
entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt wird,
die notwendigen Aufwendungen für einen durch die Enteignung erforderlich werdenden Umzug.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 ist § 13 Abs. 2 Nr. 3 anzuwenden.
(1) Rechte an dem zu enteignenden Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränken, können aufrechterhalten werden, soweit dies mit dem Enteignungszweck vereinbar ist.
(2) Als Ersatz für ein Recht an einem Grundstück, das nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des Rechtsinhabers das Ersatzland oder ein anderes Grundstück des Enteignungsbegünstigten mit einem gleichen Recht belastet werden. Als Ersatz für ein persönliches Recht, das nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des Rechtsinhabers ein Rechtsverhältnis begründet werden, das ein Recht gleicher Art in Bezug auf das Ersatzland oder auf ein anderes Grundstück des Enteignungsbegünstigten gewährt. Ist ein öffentliches Verkehrsunternehmen oder ein Träger der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser zur Erfüllung seiner wesensgemäßen Aufgaben auf bestimmte dingliche oder persönliche Rechte angewiesen, so sind im Falle der Enteignung dieser Rechte auf Antrag des Unternehmens oder des Trägers als Ersatz Rechte gleicher Art zu begründen; soweit dazu Grundstücke des Enteignungsbegünstigten nicht geeignet sind, können zu diesem Zweck auch andere Grundstücke in Anspruch genommen werden. Anträge nach Satz 3 müssen bis zum Schluss des ersten Termins der mündlichen Verhandlung ( § 29 ) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde gestellt werden.
(3) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten und nicht durch neue Rechte ersetzt werden, sind bei der Enteignung eines Grundstücks gesondert zu entschädigen
(4) Rechtsinhaber, deren Rechte nicht aufrechterhalten, nicht durch neue Rechte ersetzt und nicht gesondert entschädigt werden, haben bei der Enteignung eines Grundstücks Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechts aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder nach § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Haftet bei einer Hypothek, die aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich persönlich, so geht die Schuld in Höhe der Hypothek auf den Enteignungsbegünstigten über, wenn der Gläubiger dies genehmigt. Im Übrigen gelten die §§ 415 und 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend; als Veräußerer im Sinne des § 416 ist der von der Enteignung Betroffene anzusehen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder Rentenschuld, die aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich persönlich haftet, sofern er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ( § 29 ) die gegen ihn bestehende Forderung unter Angabe ihres Betrages und Grundes angemeldet und auf Verlangen der Enteignungsbehörde oder eines Beteiligten glaubhaft gemacht hat.
(1) Die Entschädigung ist in einem einmaligen Betrag zu leisten, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Wenn der Entschädigungszweck anders nicht erreicht werden kann, ist die Entschädigung auf Antrag des Eigentümers in wiederkehrenden Leistungen festzusetzen.
(2) Als Entschädigung für die Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht ist ein Erbbauzins zu entrichten.
(3) Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
(1) Die Entschädigung ist auf Antrag des Eigentümers in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn er zur Sicherung seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und
(2) Unter den Voraussetzungen einer der Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1 ist die Entschädigung auf Antrag des Eigentümers auch dann in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn ein Grundstück enteignet werden soll, das mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut ist. Dies gilt nicht, wenn der entschädigungslose Abbruch des Gebäudes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften jederzeit gefordert werden kann.
(3) Die Entschädigung kann auf Antrag ganz oder teilweise in Ersatzland festgesetzt werden, wenn diese Art der Entschädigung nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungsbehörde unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten billig ist und die Voraussetzungen der Nummer 1 oder 2 des Absatzes 1 vorliegen.
(4) Für die Bewertung des Ersatzlandes gilt § 13 entsprechend. Hierbei kann eine Werterhöhung berücksichtigt werden, die der übrige Grundbesitz des von der Enteignung Betroffenen durch den Erwerb des Ersatzlandes erfährt. Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist eine dem Wertunterschied entsprechende zusätzliche Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, dass der Entschädigungsberechtigte an den Enteignungsbegünstigten eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Die Ausgleichszahlung wird mit dem nach § 36 Abs. 3 Satz 1 in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tage fällig.
(5) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, so sollen dingliche oder persönliche Rechte, soweit sie nicht an dem zu enteignenden Grundstück aufrechterhalten werden, auf Antrag des Rechtsinhabers ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 ersetzt werden. Soweit dies nicht möglich ist oder nicht ausreicht, sind die Inhaber der Rechte gesondert in Geld zu entschädigen; dies gilt für die in § 15 Abs. 4 bezeichneten Rechtsinhaber nur, soweit der Wert ihrer Rechte nicht aus einer dem Eigentümer gemäß Absatz 4 zu gewährenden zusätzlichen Geldentschädigung ersetzt werden kann.
(6) Statt in Ersatzland kann die Entschädigung in grundstücksgleichen Rechten oder Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz festgesetzt werden, wenn dadurch der Entschädigungszweck ebenso erreicht wird. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend. Wer die Entschädigung in grundstücksgleichen Rechten oder Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz ablehnt, ist in Geld zu entschädigen.
(7) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 müssen bis zum Schluss des ersten Termins der mündlichen Verhandlung ( § 29 ) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde gestellt werden.
(8) Hat der Eigentümer nach Absatz 1 oder 2 einen Anspruch auf Ersatzland und beschafft er sich mit Zustimmung des Enteignungsbegünstigten außerhalb des Enteignungsverfahrens Ersatzland oder die in Absatz 6 bezeichneten Rechte selbst, so hat er gegen den Enteignungsbegünstigten einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen. Der Enteignungsbegünstigte ist nur insoweit zur Erstattung verpflichtet, als er selbst Aufwendungen erspart. Kommt eine Einigung über die Erstattung nicht zu Stande, so entscheidet die Enteignungsbehörde.
Die Enteignung wird vom für Inneres zuständigen Ministerium (Enteignungsbehörde) durchgeführt.
(1) Der Antrag auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens ist bei der Enteignungsbehörde schriftlich zu stellen. Die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
(2) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er sich ernsthaft um eine rechtsgeschäftliche Erledigung zu angemessenen Bedingungen bemüht hat.
Ist die Enteignung offensichtlich unzulässig, so weist die Enteignungsbehörde den Antrag ohne weiteres Verfahren zurück.
(1) In den Fällen des § 2 Nr. 1 holt die Enteignungsbehörde eine Stellungnahme der Gemeinde und aller Behörden ein, deren Aufgabengebiet von der Ausführung des Vorhabens berührt wird. Sie klärt, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften oder öffentliche Belange, insbesondere die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie einer geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde, dem Vorhaben entgegenstehen.
(2) Das in Absatz 1 geregelte Verfahren entfällt, wenn ein Planfeststellungsverfahren nach anderen Gesetzen stattgefunden hat, in dem für alle Beteiligten verbindlich über die Zulässigkeit und die Art der Verwirklichung des Vorhabens entschieden worden ist.
Nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens entscheidet die Enteignungsbehörde, ob das Enteignungsverfahren eingeleitet werden soll.
(1) In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte
der Antragsteller,
der Eigentümer und diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist oder für die ein Wasserrecht, eine wasserrechtliche Erlaubnis oder eine wasserrechtliche Befugnis im Wasserbuch eingetragen ist,
der Inhaber
eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,
eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder die Benutzung des Grundstücks beschränkt,
wenn Ersatzland bereitgestellt wird, dessen Eigentümer und die Inhaber aller in Bezug auf das Ersatzland bestehenden Rechte der in den Nummern 2 und 3 genannten Art,
die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Enteignung nach § 7 betroffen werden,
diejenigen, die vor Abschluss des Enteignungsverfahrens Ansprüche nach § 10 erheben, und
die Gemeinde.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde zugeht. Die Anmeldung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ( § 29 ) erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Enteignungsbehörde dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.
(3) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Enteignungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat. In diesem Fall hat er die Person eines Erwerbers so genau wie möglich zu bezeichnen. § 26 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Über die Fälle des § 16 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hinaus hat das Vormundschaftsgericht auf Ersuchen der Enteignungsbehörde auch dann einen geeigneten Vertreter zu bestellen, wenn
der Aufforderung der Enteignungsbehörde, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachgekommen sind.
Die Enteignungsbehörde kann anordnen, dass
Für den Fall, dass ein Beteiligter der Anordnung nicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu dreitausend Deutsche Mark angedroht und festgesetzt werden. Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, so kann das Zwangsgeld auch dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten angedroht und gegen ihn festgesetzt werden. Androhung und Festsetzung können wiederholt werden.
(1) Soll die Enteignung für die Verlegung einer Leitung zur Beförderung von Elektrizität oder von gasförmigen, flüssigen oder sonstigen Stoffen durchgeführt werden, so kann die Enteignungsbehörde für das Vorhaben einen Plan feststellen, wenn sie dies für sachdienlich hält und eine Planfeststellung nicht in anderen Gesetzen vorgesehen ist. Mit dem Planfeststellungsverfahren darf erst begonnen werden, wenn die Enteignungsbehörde nach § 23 entschieden hat, dass das Enteignungsverfahren eingeleitet werden soll, oder wenn die nach anderen Gesetzen erforderliche Feststellung über die Zulässigkeit der Enteignung getroffen worden ist.
(2) Das Anhörungsverfahren nach § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes führt die Enteignungsbehörde durch.
(3) Die Enteignungsbehörde bezeichnet bei der Planfeststellung auch die zu treffenden Vorkehrungen, soweit Ansprüche nach § 10 geltend gemacht worden sind und sich als berechtigt erwiesen haben. § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden keine Anwendung.
Der unanfechtbar festgestellte Plan ist für das weitere Verfahren nach diesem Gesetz bindend. Gegen Maßnahmen zur Durchführung des Plans können keine Einwendungen geltend gemacht werden, über die durch die Planfeststellung bereits entschieden worden ist oder über die bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können. Die Planfeststellung ersetzt abweichend von § 75 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht eine Baugenehmigung. Ferner findet § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.
(1) Das Enteignungsverfahren wird durch Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingeleitet. Einzelne Enteignungsverfahren können miteinander verbunden und wieder getrennt werden.
(2) Zu der mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller, der Eigentümer des betroffenen Grundstücks, die sonstigen aus dem Grundbuch und dem Wasserbuch ersichtlichen Beteiligten und die Gemeinde zu laden. Die Ladung ist zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
(3) Die Ladung muss enthalten
(4) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf einem Antrag auf Entschädigung in Land beruht, muss außer dem in Absatz 3 vorgeschriebenen Inhalt auch die Bezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädigung in Land beantragt ist, und des Grundstücks, für das die Entschädigung in Land gewährt werden soll, enthalten.
(5) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist unter Bezeichnung des betroffenen Grundstücks und des im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen sowie des ersten Termins der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind alle Beteiligten aufzufordern, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen. Sie sind zugleich darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(6) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt die Einleitung des Enteignungsverfahrens mit. Sie ersucht das Grundbuchamt, in das Grundbuch des betroffenen Grundstücks einzutragen, dass das Enteignungsverfahren eingeleitet ist (Enteignungsvermerk); ist das Enteignungsverfahren beendet, so ersucht die Enteignungsbehörde das Grundbuchamt, den Enteignungsvermerk zu löschen. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde und den Antragsteller von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen worden sind und vorgenommen werden.
(7) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von der Einleitung des Enteignungsverfahrens Kenntnis.
(1) Soweit nicht Verfügungs- und Veränderungssperren nach anderen Gesetzen bestehen, dürfen von der Bekanntmachung über die Einleitung des Enteignungsverfahrens an, im Falle einer Planfeststellung nach § 27 vom Beginn der Auslegung des Plans an, nur mit schriftlicher Genehmigung der Enteignungsbehörde
Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden nicht berührt.
(2) Sind nach Absatz 1 genehmigungsbedürftige Maßnahmen vor der Bekanntmachung über die Einleitung des Enteignungsverfahrens oder vor dem Beginn der Auslegung des Plans zu erwarten, so kann die Enteignungsbehörde bereits nach Eingang des Enteignungsantrags anordnen, dass die Maßnahmen ihrer Genehmigung bedürfen. Die Anordnung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und dem Grundbuchamt mitzuteilen.
(3) Die Enteignungsbehörde darf die Genehmigung nur versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Maßnahme die Enteignung oder die Verwirklichung des Enteignungszwecks unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.
(4) § 35 Abs. 6 gilt entsprechend.
(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muss den Erfordernissen des § 32 Abs. 2 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(3) Die beurkundete Einigung steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. § 32 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Einigen sich die Beteiligten nicht in vollem Umfang, so sind § 30 Abs. 2 und § 32 Abs. 3 für die Teileinigung entsprechend anzuwenden. Im Falle einer Einigung über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder über sonstige durch die Enteignung zu bewirkende Rechtsänderungen hat die Enteignungsbehörde anzuordnen, dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist, soweit sich aus der Teileinigung nichts anderes ergibt. Im Übrigen nimmt das Enteignungsverfahren seinen Fortgang.
(2) Die Anfechtung des Enteignungsbeschlusses ist insoweit ausgeschlossen, als ihm eine Teileinigung nach Absatz 1 Satz 1 zu Grunde liegt.
(1) Soweit eine Einigung nicht zu Stande kommt, entscheidet die Enteignungsbehörde auf Grund der mündlichen Verhandlung durch Beschluss über den Enteignungsantrag, die übrigen Anträge und die Einwendungen. Ist ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden, so darf der Beschluss erst erlassen werden, wenn der Plan unanfechtbar festgestellt ist. Der Beschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so muss der Enteignungsbeschluss bezeichnen
den von der Enteignung Betroffenen und den Enteignungsbegünstigten,
die sonstigen Beteiligten,
den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb deren er zu verwirklichen ist,
den Gegenstand der Enteignung, und zwar
wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung ist, das Grundstück nach seiner grundbuchmäßigen Bezeichnung, seiner Größe und den übrigen Angaben des Liegenschaftskatasters; bei einem Grundstücksteil ist zu seiner Bezeichnung auf die für die Abschreibung eines Grundstücksteils nach der Grundbuchordnung erforderlichen Unterlagen Bezug zu nehmen,
wenn ein anderes Recht an einem Grundstück Gegenstand einer selbstständigen Enteignung ist, dieses Recht nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung; das gilt unbeschadet des § 3 Abs. 2 entsprechend auch für ein grundstücksgleiches Recht,
wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung von Grundstücken beschränkt, Gegenstand einer selbstständigen Enteignung ist, dieses Recht nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens,
die in § 3 Abs. 3 bezeichneten Gegenstände, wenn die Enteignung auf sie ausgedehnt wird,
bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht die Art, den Inhalt sowie den Rang des Rechts, den Berechtigten und das Grundstück,
bei der Begründung eines Rechts der in Nummer 4 Buchst. c bezeichneten Art den Inhalt des Rechtsverhältnisses und die daran Beteiligten,
die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung,
die Art und Höhe der Entschädigung und die Höhe der Ausgleichszahlung nach § 18 Abs. 4 mit der Angabe, von wem und an wen sie zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus denen andere von der Enteignung Betroffene nach § 15 Abs. 4 zu entschädigen sind, müssen von den sonstigen Geldentschädigungen getrennt ausgewiesen werden,
bei der Entschädigung in Land das Grundstück in der in Nummer 4 Buchst. a bezeichneten Weise,
die nach § 10 zu treffenden Vorkehrungen,
die nach § 18 Abs. 8 festzusetzende Höhe der vom Enteignungsbegünstigten zu erstattenden Aufwendungen.
(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluss Kenntnis.
Ist ein Teil der Gegenstände des Enteignungsverfahrens entscheidungsreif, so kann eine Teilentscheidung getroffen werden. Auf Antrag des Enteignungsbegünstigten hat die Enteignungsbehörde vorab über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder über sonstige durch die Enteignung zu bewirkende Rechtsänderungen zu entscheiden. In diesem Fall hat die Enteignungsbehörde anzuordnen, dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist. § 32 gilt entsprechend.
(1) Die Frist, innerhalb deren der Enteignungszweck zu verwirklichen ist ( § 32 Abs. 2 Nr. 3 ), beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.
(2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn
Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entscheidung über die Verlängerung zu hören.
(3) Wenn ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 27 stattgefunden hat, endet die Frist spätestens mit dem Außerkrafttreten des Plans ( § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ).
(1) Ist die sofortige Ausführung des Vorhabens aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Antragsteller nach Einleitung des Enteignungsverfahrens gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 oder, wenn ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist, nach Feststellung des Plans auf Antrag durch Beschluss in den Besitz des betroffenen Grundstücks einweisen. Die Besitzeinweisung ist nur zulässig, wenn über sie eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Einer besonderen mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, wenn über die Besitzeinweisung nach vorheriger Ankündigung bereits in einem Termin des Enteignungsverfahrens ( § 29 ) verhandelt worden ist. Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller, dem Eigentümer und dem Besitzer zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen.
(2) Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige Besitzeinweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Entschädigung und von der vorherigen Erfüllung anderer Bedingungen abhängig machen. Die Anordnung ist dem Antragsteller, dem Eigentümer und dem Besitzer zuzustellen.
(3) Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Der Eingewiesene darf auf dem Grundstück das von ihm im Enteignungsantrag bezeichnete Vorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.
(4) Der Eingewiesene hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung ( § 17 Abs. 3 ) ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung werden durch die Enteignungsbehörde spätestens in dem Beschluss nach § 32 festgesetz t. Wird der Beschluss über Art und Höhe der Entschädigung vorher erlassen, so ist er den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Personen zuzustellen. Ist die Entschädigung für die Besitzeinweisung von der Enteignungsbehörde festgesetzt worden, so gilt sie ohne Rücksicht darauf, ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wird, als seit dem nach Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Zeitpunkt fällig.
(5) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Personen hat die Enteignungsbehörde den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift feststellen zu lassen, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder die Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.
(6) Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so ist die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Eingewiesene hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Ist der Enteignungsbeschluss unanfechtbar, so ordnet auf Antrag eines Beteiligten die Enteignungsbehörde seine Ausführung an (Ausführungsanordnung), wenn der Enteignungsbegünstigte die Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Ausführung erst angeordnet werden, nachdem der Berechtigte den Besitz des Ersatzlandes erlangt und der Enteignungsbegünstigte eine festgesetzte zusätzliche Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat.
(2) Die Ausführungsanordnung ist allen Beteiligten zuzustellen, deren Rechtsstellung durch den Enteignungsbeschluss betroffen wird. § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Mit dem in der Ausführungsanordnung festzusetzenden Tag wird der bisherige Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluss geregelten neuen Rechtszustand ersetzt. Gleichzeitig entstehen die nach § 32 Abs. 2 Nr. 6 begründeten Rechtsverhältnisse; sie gelten von diesem Zeitpunkt an als zwischen den an dem Rechtsverhältnis Beteiligten vereinbart.
(4) Die Ausführungsanordnung schließt die Einweisung in den Besitz des enteigneten Grundstücks zu dem festgesetzten Tag ein.
(5) Die Enteignungsbehörde übersendet dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung und ersucht es, die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen.
(6) Ist bei einer Teileinigung nach § 31 oder einer unanfechtbaren Vorabentscheidung nach § 33 Satz 2 nur noch die Höhe einer Geldentschädigung streitig, so hat die Enteignungsbehörde auf Antrag des Enteignungsbegünstigten die Ausführungsanordnung zu erlassen. Die Ausführungsanordnung darf jedoch erst ergehen, wenn der Enteignungsbegünstigte die angeordnete Vorauszahlung geleistet oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Die Enteignungsbehörde kann verlangen, dass der Enteignungsbegünstigte vor Erlass der Ausführungsanordnung für einen angemessenen Betrag Sicherheit leistet, soweit sich aus einer Teileinigung nicht etwas anderes ergibt. Für das Verfahren und die Rechtswirkungen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(1) Geldentschädigungen, aus denen Rechtsinhaber nach § 15 Abs. 4 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist. Die Hinterlegung erfolgt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; § 2 des Zwangsversteigerungsgesetz es gilt entsprechend.
(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.
(1) Nach dem Eintritt des neuen Rechtszustandes kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.
(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; § 2 des Zwangsversteigerungsgesetz es gilt entsprechend.
(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen entsprechend anzuwenden:
(1) Hat der Enteignungsbegünstigte eine ihm in dem Enteignungsbeschluss auferlegte Zahlung nicht innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt geleistet, in dem der Beschluss unanfechtbar geworden ist, so kann die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses beantragt werden. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte, der eine ihm zustehende Entschädigung noch nicht erhalten hat oder der nach § 15 Abs. 4 aus ihr zu befriedigen ist. Der Antrag ist dem Enteignungsbegünstigten zuzustellen. Wird der Enteignungsbehörde nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Antrags nachgewiesen, dass die Zahlung inzwischen geleistet worden ist, so ist der Enteignungsbeschluss aufzuheben.
(2) Der Aufhebungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen und dem Grundbuchamt abschriftlich mitzuteilen.
(1) Bei Versäumung einer gesetzlichen oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Frist für eine Verfahrenshandlung richtet sich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes .
(2) Die Enteignungsbehörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an Stelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.
(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt
Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichszahlung ist erst zulässig, wenn die Ausführungsanordnung wirksam und unanfechtbar geworden ist.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat. Wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, wird die vollstreckbare Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt. In den Fällen der §§ 731 , 767 bis 770 , 785 , 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichts.
(1) Der Träger des Vorhabens hat die den Beteiligten aus Anlass des Verfahrens erwachsenen Kosten zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Wird ein Antrag auf Rückenteignung ( § 44 ) abgelehnt oder zurückgenommen, so hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten abgelehnt oder zurückgenommen, so können diesem die durch die Behandlung seines Antrags verursachten Kosten auferlegt werden.
(2) Die Entscheidung über die Kosten kann einem besonderen Beschluss vorbehalten werden. Über die Kosten ist in einem besonderen Beschluss zu entscheiden, wenn ein Beteiligter dies beantragt und ein berechtigtes Interesse daran geltend macht.
(3) Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag von der Enteignungsbehörde in einem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt. Aus einem unanfechtbaren Kostenfestsetzungsbeschluss findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen statt. § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Kosten der Enteignungsbehörde gelten die allgemeinen Vorschriften über die Erhebung von Gebühren und Auslagen in der Verwaltung.
(1) Die in Verfahren nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte der Enteignungsbehörde können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht (Kammer für Baulandsachen).
(2) Die Vorschriften des Dritten Teils im Dritten Kapitel des Baugesetzbuchs über das Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen sind anzuwenden. An die Stelle der Vorschriften des Baugesetzbuchs, auf die in dessen Drittem Teil des Dritten Kapitels Bezug genommen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verwaltungsakte der Enteignungsbehörde im Planfeststellungsverfahren nach § 27 .
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, dass das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn der Enteignungsbegünstigte oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten Frist ( § 32 Abs. 2 Nr. 3 , § 34 ) zu dem Enteignungszweck verwendet oder die Verwirklichung des Enteignungszwecks vor Ablauf der Frist aufgegeben hat.
(2) Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen zwei Jahren nach Entstehung des Anspruchs bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes aufgehoben worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, dass ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten entsprechend.
(5) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts entsprechend.
Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der Antragsteller dem von der Rückenteignung Betroffenen Entschädigung für den Rechtsverlust zu leisten. § 11 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden. Ist dem Antragsteller bei der Enteignung eine Entschädigung für andere Vermögensnachteile gewährt worden, so hat er diese Entschädigung insoweit zurückzuzahlen, als die Nachteile auf Grund der Rückenteignung entfallen. Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung darf den bei der Enteignung zu Grunde gelegten Verkehrswert des Grundstücks nicht übersteigen, jedoch sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt haben. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt entsprechend.
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Enteignungsverfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen. Hat die Enteignungsbehörde die Entschädigung noch nicht festgesetzt, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung anzuwenden.
(1) Die folgenden Vorschriften treten, vorbehaltlich der Regelung des § 46 , außer Kraft:
(2) Wird in anderen Rechtsvorschriften auf Vorschriften verwiesen, die durch Absatz 1 aufgehoben werden, so treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
(Hier nicht wiedergegeben)
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. (*)