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§ 29 AbgG SL
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 6. Abschnitt – Zahlungen an die Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AbgG SL
Gliederungs-Nr.: 1100-3
Normtyp: Gesetz

§ 29 AbgG SL – Datenschutz

Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Dies gilt auch für das Landesamt für Zentrale Dienste, soweit ihm die Aufgaben nach Satz 1 übertragen worden sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/AbgG SL,SL - Abgeordnetengesetz/§§ 5 - 29, Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung/§ 29, 6. Abschnitt - Zahlungen an die Fraktionen/
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