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§ 34 BeamtVG
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Unfallfürsorge

Titel: Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeamtVG
Gliederungs-Nr.: 2030-25
Normtyp: Gesetz

§ 34 BeamtVG – Pflegekosten

1Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, dass er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. 2Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.

Zu § 34: Geändert durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl I S. 17) und 28. 6. 2021 (BGBl I S. 2250).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BeamtVG - Beamtenversorgungsgesetz/§§ 30 - 46a, Abschnitt 5 - Unfallfürsorge/