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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BeamtVG - Beamtenversorgungsgesetz/§§ 30 - 46a, Abschnitt 5 - Unfallfürsorge/
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§ 40 BeamtVG
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Unfallfürsorge
§ 40 BeamtVG – Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
1Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen (§ 39 Absatz 1) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig Prozent des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch vierzig Prozent des in § 36 Absatz 3 Satz 3 genannten Betrages. 2Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern.
Zu § 40: Geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BeamtVG - Beamtenversorgungsgesetz/§§ 30 - 46a, Abschnitt 5 - Unfallfürsorge/
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