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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BeamtVG - Beamtenversorgungsgesetz/§§ 4 - 15a, Abschnitt 2 - Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag/
Dokument
§ 7 BeamtVG
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§ 7 BeamtVG – Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
1Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die
- 1.
ein Ruhestandsbeamter in einem seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
- 2.
im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.
2 § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Absatz 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 außerdem § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7.
Zu § 7: Geändert durch G vom 15. 3. 2012 (BGBl I S. 462) und 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BeamtVG - Beamtenversorgungsgesetz/§§ 4 - 15a, Abschnitt 2 - Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag/
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