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Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Sechster Abschnitt – Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung → Dritter Titel – Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung
§ 100 SGB IV – Inhalt des elektronischen Lohnnachweises
Eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).
(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:
- 1.
die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;
- 2.
die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;
- 3.
die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
- 4.
das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.
Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Nummer 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.
(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB IV - Sozialgesetzbuch, Viertes Buch/§§ 95 - 103, Sechster Abschnitt - Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung/§§ 99 - 103, Dritter Titel - Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=628426,145