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§ 1 RechtsberG
Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: RechtsberG,HB
Gliederungs-Nr.: 303-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 RechtsberG – Anspruch auf öffentliche Rechtsberatung

(1) In der Freien Hansestadt Bremen wird öffentliche Rechtsberatung gewährt. Öffentliche Rechtsberatung ist eine Angelegenheit des Landes.

(2) Anspruch auf öffentliche Rechtsberatung hat, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen ständigen Wohnsitz hat.

(3) Ausgeschlossen von öffentlicher Rechtsberatung ist, wer auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Wahrung seines angemessenen Unterhalts in der Lage ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, wem eine andere Möglichkeit, Hilfe bei der Wahrnehmung von Rechten zu erhalten, zur Verfügung steht, deren Inanspruchnahme ihm zuzumuten ist, oder wer die öffentliche Rechtsberatung mutwillig in Anspruch nimmt.

(4) Die Ablehnung erfolgt schriftlich und ist zu begründen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RechtsberG,HB - RechtsberatungsG/
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