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§ 6 RechtsberG
Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: RechtsberG,HB
Gliederungs-Nr.: 303-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 RechtsberG – Rechtsweg

Über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen über die Ablehnung der öffentlichen Rechtsberatung (§ 1 Abs. 4) und über Umfang und Art der Beratung (§ 2) entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Das Verfahren richtet sich nach §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Das Verfahren ist gebührenfrei.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RechtsberG,HB - RechtsberatungsG/
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