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§ 14 LPrG M-V
Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landespressegesetz - LPrG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landespressegesetz - LPrG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LPrG M-V
Gliederungs-Nr.: 2250-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LPrG M-V – Umfang der Beschlagnahme

(1) Der Beschlagnahme unterliegen nur die zur Verteilung bestimmten Druckstücke; die Beschlagnahme kann in der Anordnung noch weiter beschränkt werden. Sie kann auf Druckformen, Platten und Matritzen oder entsprechende, den gedanklichen Inhalt der Veröffentlichung tragende Vervielfältigungsmittel ausgedehnt werden. Trennbare Teile, die nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen.

(2) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, dass der Betroffene den die Beschlagnahme veranlassenden Teil des Druckwerkes von der Vervielfältigung oder der Verbreitung unverzüglich ausschließt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LPrG M-V,MV - Landespressegesetz/
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