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§ 11 GnadG
Saarländisches Gnadengesetz
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Gnadengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GnadG,SL
Gliederungs-Nr.: 313-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 GnadG – Erwägungen bei einer Gnadenentscheidung

(1) Die einer Gnadenentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen werden nicht bekannt gegeben.

(2) Bevor eine Gnadenentscheidung getroffen ist, können die der zuständigen Behörde vorliegenden Akten von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer sonst zur berufs- oder geschäftsmäßigen Vertretung in Rechtsangelegenheiten zugelassenen Person im Rahmen ihrer gesetzlich festgelegten Befugnisse eingesehen werden. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Informationen über noch nicht abgeschlossene andere Verfahren und die unmittelbar der Vorbereitung der Entscheidung dienenden Erwägungen der zuständigen Behörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GnadG,SL - Gnadengesetz/
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