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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WROWiZustV,NW - Wirtschaftsrechtliche Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung/
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§ 3 WROWiZustV
Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach wirtschaftsrechtlichen Vorschriften zuständigen Verwaltungsbehörden
Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach wirtschaftsrechtlichen Vorschriften zuständigen Verwaltungsbehörden
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 3 WROWiZustV
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3a des Gesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9518-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Hafenbehörden übertragen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WROWiZustV,NW - Wirtschaftsrechtliche Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung/
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