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§ 54 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt III – Rechtliche Stellung der Beamten → 3. – Rechte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 LBG – Reise- und Umzugskosten (1)

Für die Erstattung der Reise- und Umzugskosten der Beamten finden die für die unmittelbaren Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Fahrkosten, die beim Benutzen von Land- oder Wasserfahrzeugen entstanden sind, bis zu den Kosten der zweiten Klasse erstattet werden und Lebenspartner Ehegatten gleichstehen. Soweit es Abweichungen in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes Berlin von Vorschriften des Bundes erfordern, wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzende Bestimmungen zu erlassen. Die Senatsverwaltung für Inneres kann in den Verwaltungsvorschriften, die zur Ausführung der in Satz 1 und Satz 2 genannten Vorschriften im Lande Berlin erforderlich sind, das Verfahren und die Zuständigkeiten abweichend von den in Satz 1 genannten Vorschriften regeln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBG 2003,BE - LandesbeamtenG/§§ 18 - 62, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten/§§ 42 - 60, 3. - Rechte/
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