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§ 19 HmbFAnG
Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 5 – Fischereiaufsicht und Fischereiausübung

Titel: Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbFAnG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 HmbFAnG – Fischereiaufsicht

(1) Die Fischereiaufsicht ist Aufgabe der zuständigen Behörde. Diese kann zur Durchführung der Fischereiaufsicht auch

  1. 1.

    zuverlässige natürliche Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz eines Fischereischeins sind, jederzeit widerruflich zu ehrenamtlichen Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern oder

  2. 2.

    gegen Entgelt juristische Personen des privaten Rechts bestellen.

Die Bestellung nach Satz 2 kann örtlich beschränkt werden. Die Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher beziehungsweise die bestellte juristische Person des privaten Rechts sind zur gewissenhaften Tätigkeit und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Sie unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde, der sie über die von ihnen festgestellten Verstöße gegen Vorschriften des Fischereirechts sowie über besondere Vorkommnisse wie Fischsterben unverzüglich schriftlich zu berichten haben. Die zuständige Behörde erteilt den an der Fischereiaufsicht beteiligten Personen einen Ausweis und ein Ausweisschild. Diese sind nach Beendigung der Tätigkeit unverzüglich zurückzugeben.

(2) Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher hat sich bei amtlichem Einschreiten auszuweisen. Sie oder er ist befugt, von Personen,

  1. 1.

    die unberechtigt fischen,

  2. 2.

    die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit gebrauchsfertigen Fanggeräten angetroffen werden oder

  3. 3.

    die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen,

die gefangenen Fische und die Fanggeräte sicherzustellen, soweit dies zur Unterbindung der Rechtsverletzung oder zur Beweissicherung zwingend erforderlich ist, sowie Verwarngelder zu erteilen.

(3) Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher hat die abgenommenen Fische, soweit es deren Gesundheitszustand erlaubt, unverzüglich in das Fanggewässer wieder einzusetzen. Die abgenommenen Fanggeräte sind unverzüglich einer Polizeidienststelle zu übergeben.

(4) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten im Sinne von § 20 angetroffene Personen haben der Fischereiaufseherin bzw. dem Fischereiaufseher oder der Polizeivollzugsbeamtin bzw. dem Polizeivollzugsbeamten auf Verlangen ihre Personalien in geeigneter Weise nachzuweisen und die mitgeführten Fanggeräte, die Fische sowie die Fischbehälter vorzuzeigen. Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher ist befugt in Ausübung der Fischereiaufsicht Grundstücke, mit Ausnahme von Gebäuden, zu betreten, Gewässer zu befahren und Wasserfahrzeuge, von denen aus Fischfang betrieben wird, anzuhalten. Die Führerin oder der Führer eines Wasserfahrzeuges hat der Fischereiaufseherin oder dem Fischereiaufseher zu ermöglichen, an Bord zu kommen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbFAnG,HH - Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz/§§ 19 - 20, Abschnitt 5 - Fischereiaufsicht und Fischereiausübung/