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§ 4 BremImSchG
Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Störfällen (Bremisches Immissionsschutzgesetz - BremImSchG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Störfällen (Bremisches Immissionsschutzgesetz - BremImSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremImSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BremImSchG – Betrieb von Geräten und Maschinen

(1) Motorbetriebene Geräte und Maschinen, wie Rasenmäher, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (elektrisch betrieben), Vertikutierer, Heckenscheren, Schredder/Zerkleinerer, Kompressoren und Hochdruckwasserstrahlmaschinen sowie Handrasenmäher, dürfen an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 19 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.

(2) Freischneider, tragbare Motorkettensägen, Grastrimmer/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor), Laubbläser und Laubsammler dürfen an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 17 bis 9 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.

(3) Die Betriebsregelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht in Gewerbe- und Industriegebieten. Sie gelten auch nicht in der Zeit von 13 bis 15 Uhr

  1. 1.

    für die in Absatz 1 genannten Geräte und Maschinen, soweit sie gewerblich eingesetzt werden,

  2. 2.

    für die in Absatz 2 genannten Geräte und Maschinen, soweit sie gewerblich eingesetzt werden und mit dem Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30. Januar 2010, S. 1) gekennzeichnet sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremImSchG,HB - Bremisches Immissionsschutzgesetz/