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/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HzG,BB - Hoheitszeichen-Gesetz/
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§ 3 HzG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg (Hoheitszeichen-Gesetz - HzG)
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg (Hoheitszeichen-Gesetz - HzG)
Landesrecht Brandenburg
§ 3 HzG – Landesflagge
Die Landesflagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen in den Landesfarben - oben rot, unten weiß - und trägt in der Mitte das Landeswappen. Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Fahnentuchs ist wie drei zu fünf (Anlage 2). (1)
(1) Red. Anm.:
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